Einreise von Geschäftsreisenden und Selbstständigen aus Drittstaaten in Corona-Zeiten

Trotz bestehender Einreisebeschränkungen aus Drittstaaten können Geschäftsreisende und Selbständige bei zwingender Notwendigkeit und ihrer Glaubhaftmachung nach Deutschland einreisen.

Das Bundesinnenministerium hat dazu ein Musterformular „Erklärung zur unbedingten Erforderlichkeit einer kurzfristigen Geschäftsreise” veröffentlicht.

Hintergrund:

In Deutschland gelten grundsätzlich die Beschränkungen für „nicht unbedingt notwendige” Reisen in die EU (siehe z. B. BDA: Übersicht zu aufenthaltsrechtlichen Fragen).
Selbständigen und angestellten Geschäftsreisenden ist die Einreise gestattet, wenn sie für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Besprechungen oder Verhandlung im Inland führen, Vertragsangebote erstellen, Verträge abschließen oder die Durchführung eines Vertrages überwachen müssen (§ 16 Nr. 2 BeschV).
Dass eine Tätigkeit im Sinne des § 16 Nr. 2 BeschV vorliegt und die Einreise trotz Pandemiesituation erforderlich ist, muss z. B. durch eine Arbeitgeberbescheinigung und eine Bestätigung des Geschäftspartners in Deutschland glaubhaft gemacht werden. Es muss aus der Bescheinigung hervorgehen, dass die Einreise dringend, unaufschiebbar und zwingend notwendig ist.
Hierfür kann die eigenhändig zu unterzeichnende „Erklärung zur unbedingten Erforderlichkeit einer kurzfristigen Geschäftsreise” des Bundesinnenministeriums genutzt werden.
Eine Erklärung durch einen Geschäftspartner oder Arbeitgeber des Entsendestaats (Drittstaat) allein ist nicht ausreichend.

Nähere Informationen sind dem o. g. Musterformular zu entnehmen.

Das Bundesinnenministerium weist weiterhin darauf hin, dass unabhängig von der vorstehenden Einordnung die Entscheidung über die Gestattung der Einreise im pflichtgemäßen Ermessen der Beamtinnen und Beamten bei der Grenzkontrolle liegt.

Quelle: u. a. Bundesinnenministerium (BMI)

2020-09-30

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