Ralph Schipke | Hradschin in Prag

Corona: Mehr Reisende aus Risikogebieten und Überbrückungsgeld verlängert

Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet.

Das Hilfsprogramm unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.

Sozialreglungen verlängert

Das Bundeskabinett hat am 9. September, wie im Koalitionsbeschluss vom 25. August 2020 angekündigt, die Verlängerung folgender sozialrechtlicher Regelungen zur Abfederung der Folgen der COVID-19-Pandemie beschlossen:

Eine besondere Regelung zum Schonvermögen insbesondere von Künstlern, Soloselbstständigen und Kleinunternehmern, wie im Koalitionsausschuss beschlossen, wurde hierin nicht neu ausgestaltet. Es bleibt bei dem weitgehenden Verzicht auf die Vermögensüberprüfung und auf die Prüfung der Angemessenheit des Wohnraums.
Die Verlängerung des SodEG ist mit Blick auf Leistungsanbieter von Arbeitsmarktdienstleistungen sinnvoll.
Eine Verlängerung des erleichterten Zugangs in die Grundsicherung ist insbesondere mit Blick auf Selbstständige und Künstler vertretbar.

Überbrückungshilfe wird verlängert, ausgeweitet und vereinfacht

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen haben sich darauf verständigt, wie das Programm in den nächsten Monaten fortgeführt werden soll. Es bleibt dabei, dass die Überbrückungshilfe für Unternehmen aus allen Branchen offen steht, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind. Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, werden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:

1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum
    verzeichnet haben.

2. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.

3. Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet:

  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten),
  • 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und
  • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).

4. Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.

5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Wie schon das laufende wird auch das neue Programm in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet werden können. Die Mittel dafür werden von dem für die Digitalisierung der Verwaltung federführenden Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bereitgestellt. Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt), der das beantragende Unternehmen meist schon gut kennt. Dank dieser Vorprüfung können die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.

Reiserückkehrer in Quarantäne

Der Umgang mit Reiserückkehrern aus Risikogebieten gewinnt aufgrund der bevorstehenden Herbstferien erneut an Bedeutung.

Für zusätzliche Verwirrung bei diesem Thema sorgte Ende August eine Stellungnahme aus dem Bundesgesundheitsministerium zur angeblichen Anwendung des Infektionsschutzgesetzes auch bei bewussten Reisen in Risikogebiete.
Es ist damit zu rechnen, dass Familien auch die bevorstehenden Herbstferien trotz der bisherigen Corona-Pandemie und der Warnungen zu Reisen in Risikogebiete nutzen werden.
So sieht ein Beschluss der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten der Länder vom 27. August 2020 ab dem 1. Oktober 2020 eine Verschärfung der bundesweiten Regelung zur Selbstisolation (Quarantäne) für Reisende aus Risikogebieten vor.
Angesichts unterschiedlicher bundesweiter und landesrechtlicher Regelungen zum Test- und Quarantäneregime, ist die Rechtslage unübersichtlich geworden.
Das können zwar Arbeitgeber arbeitsrechtlich nicht unterbinden. Sie können jedoch mit entsprechenden Informationen an ihre Belegschaft auf arbeitsrechtlichen Folgen einer Reise in ein Risikogebiet hinweisen.
Es gilt: Wer sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor seiner Rückreise nach Mecklenburg-Vorpommern in einem Land aufgehalten hat, das als Risikogebiet ausgewiesen ist, ist verpflichtet, sich nach Rückkehr unmittelbar nach der Einreise nach Deutschland auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu  begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Einreise ständig dort aufzuhalten (sog. Absonderung).
Rückkehrer sollten sich nach ihrer Rückkehr über die aktuelle Quarantäneregelung (SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung) informieren und prüfen ob diese auf sie anzuwenden ist.
Personen, die in die Bundesrepublik einreisen und sich in den letzten 14 Tagen vor  der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen seit Anfang August nach einer bundesweiten  Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamts ein ärztliches Zeugnis über eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Corona-Infektion vorlegen müssen (Testpflicht).
Eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne setzt voraus, dass das Ergebnis einer vorgenommenen ersten molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus negativ ausfällt und dieses erste Testergebnis durch eine durchgeführte erneute Testung nach 5 bis 7 Tagen  verifiziert wird.
Zusätzlich ist die Wartezeit auf das Testergebnis zu berücksichtigen, die je nach Auslastung der Gesundheitsämter auch mehrere Tage dauern kann.
Für den Zeitraum der Quarantäne entfällt ein Anspruch auf Lohnzahlung, falls die Tätigkeit nicht  gemäß vertraglichen Vereinbarung im Homeoffice oder häuslicher mobiler Telearbeit erbracht werden kann.
Es muss ebenfalls damit gerechnet werden, dass für ausgefallene Arbeitszeit vom Land Mecklenburg-Vorpommern keine Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz gezahlt werden.
Wer nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet an dem Coronavirus (COVID-19) erkranken,  muss zudem damit rechnen, dass es für die Dauer der Erkrankung keine Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gibt, da Reisende hätten voraussehen können, dass bei einer Reise in ein Risikogebiet eine erhöhte Ansteckungsgefahr besteht.

Quelle: AUV-INFORMATIONS-DIENST Nr. 3.41/2020

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