Das Bundesministerium für Finanzen hat unter Datum vom 27.08.2020 ein Schreiben zur Befristeten Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen veröffentlicht.
Aus dem Inhalt:
„Durch Artikel I des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1585) wurde mit § 12 Absatz 2 Nr. 15 eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist.”
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden werden nachstehend die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben.
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2020
Vorbemerkungen:
- Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung). - Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
- Der Pauschbetrag für das 1. Halbjahr 2020 (1. Januar bis 30. Juni 2020) und für das 2. Halbjahr 2020 (1. Juli bis 31. Dezember 2020) stellt jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar.
Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages.
Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung). - Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
- Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
Das BMF-Schreiben vom 2. Dezember 2019 (GZ: IV A 4 – S 1547/19/10001:001, DOK 2019/1054438) wird aufgehoben.
Zeitraum: 1. Januar bis 30. Juni 2020
Wert (ohne Umsatzsteuer, Angaben in €) für eine Person
Gewerbezweig | ermäßigter Steuersatz | voller Steuersatz | insgesamt |
Bäckerei | 609 | 203 | 812 |
Fleischerei/Metzgerei | 445 | 432 | 877 |
Gaststätten aller Art | |||
a) mit Abgabe von kalten Speisen | 563 | 543 | 1.106 |
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen | 844 | 884 | 1.728 |
Getränkeeinzelhandel | 52 | 151 | 203 |
Cafe und Konditorei | 589 | 321 | 910 |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) | 295 | 39 | 334 |
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) | 570 | 340 | 910 |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) | 137 | 118 | 255 |
Zeitraum: 1. Juli bis 31. Dezember 2020
Wert (ohne Umsatzsteuer, Angaben in €) für eine Person
Gewerbezweig | ermäßigter Steuersatz | voller Steuersatz | insgesamt |
Bäckerei | 648 | 151 | 799 |
Fleischerei/Metzgerei | 622 | 249 | 871 |
Gaststätten aller Art | |||
a) mit Abgabe von kalten Speisen | 714 | 367 | 1.081 |
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen | 1.218 | 432 | 1.650 |
Getränkeeinzelhandel | 52 | 151 | 203 |
Cafe und Konditorei | 622 | 262 | 884 |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) | 295 | 39 | 334 |
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) | 602 | 301 | 903 |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) | 137 | 118 | 255 |
Quelle: BMF-Schreiben vom 27.08.2020, GZ IV A 4 – S 1547/19/10001
2020-08-31