Abrechnung von Verpflegungs- und Übernachtungsdienstleistungen

Die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz.

Für nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (Getränke sind ausgenommen) erfolgte durch das Erste Corona-Steuerhilfegesetz eine Reduzierung auf den ermäßigten Steuersatz (vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020: 5 % und vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021: 7 %).

Zu der Frage, wie ein Gesamtpreis (vereinfachungsgemäß) aufgeteilt werden kann, hat nun das Bundesfinanzministerium Stellung bezogen.

Aufteilung von Pauschalpreisen

Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränke (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Beherbergungsleistungen

Zudem hat die Finanzverwaltung einen bereits bestehenden Aufteilungsschlüssel für kurzfristige Beherbergungsleistungen (ermäßigter Steuersatz) angepasst. Hier geht es um in einem Pauschalangebot enthaltene, dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz unterliegende Leistungen (z. B. Frühstück und Saunanutzung). Diese Leistungen dürfen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“, „Service-Pauschale“) zusammengefasst und in einem Betrag ausgewiesen werden.

Bis dato hat es die Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Dieser Satz wurde nun auf 15 % geändert.

Damit wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (zuletzt geändert mit BMF-Schreiben vom 25. Juni 2020) wie folgt geändert (Auszug aus dem BMF-Schreiben):

“…
1. In Abschnitt 10.1 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:
(12) Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All- Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

2. Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“

Quelle: BMF-Schreiben vom 02.07.2020, Az. III C 2 – S 7030/20/10006 :006)

Hinweis: Die Regelungen der Verwaltungsanweisung gelten zeitlich begrenzt und sind ab dem 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 anzuwenden.

Umsatzsteuer-Anwendungserlass (konsolidierte Fassung)

2020-08-27

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