Zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören auch Mehrarbeitszuschläge.
Im November 2019 hatten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger Vorgaben für die beitragsrechtliche Behandlung von Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten aufgestellt.
Anlass war die Entscheidung des BAG vom 19.12.2018 (10 AZR 231/18), nach der unter bestimmten Voraussetzungen Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge ab der ersten Stunde der geleisteten Mehrarbeit haben sollten, auch wenn die der Berechnung der Mehrarbeitszuschläge zugrunde liegende vertragliche Grundlage solche erst beim Überschreiten von „Vollzeitarbeit“ vorsieht.
In der Sitzungsniederschrift heißt es bezugnehmend auf die Rechtsprechung des BAG:
„Soweit für Zeiten ab dem 01.01.2019 Ansprüche auf Mehrarbeitszuschläge bestanden haben, sind daraus nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB IV auch Beitragsansprüche entstanden, und zwar unabhängig davon, ob Ansprüche auf die Mehrarbeitszuschläge im Einzelfall geltend gemacht bzw. durchgesetzt worden sind.”
Die Bundesvereinigung der Arbeitgeber (BDA) hat diese pauschale Auslegung des Urteils insofern kritisiert, als dass sie die vom BAG vorgenommene Differenzierung der Zweckrichtung der Mehrarbeitszuschläge unberücksichtigt lässt.
Nunmehr haben die Sozialversicherungsträger eine Korrektur vorgenommen. An dem bisherigen Beratungsergebnis aus November 2019 wird nicht mehr uneingeschränkt festgehalten.
In einer aktuellen Sitzungsniederschrift vom 18.03.2020 wird zu der Thematik „Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte” auf mehrere beim BAG anhängige Revisionen hingewiesen.
Bis zur Entscheidung des BAG in den anhängigen Revisionsverfahren soll die beitragsrechtliche Berücksichtigung eines arbeitsrechtlichen Anspruchs auf Mehrarbeitszuschläge von Teilzeitbeschäftigten von der konkreten Zweckbestimmung der Mehrarbeitszuschläge abhängig gemacht werden.
Nur wenn zweifellos der Zweck verfolgt wird, Einbußen der Dispositionsmöglichkeit über die Freizeit zu belohnen und Arbeitgeber von Eingriffen in den geschützten Freizeitbereich der Arbeitnehmer abzuhalten, wäre bei Teilzeitbeschäftigen bereits für über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit von einem Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge auszugehen.
Damit wird nicht länger pauschal auf „Phantommehrarbeitszuschläge” zurückgegriffen. Der Beitragsanspruch der Sozialversicherungsträger ist von der konkreten Zweckbestimmung der Mehrarbeitszuschläge abhängig.
Quelle: BDA
2020-08-21