Ralph Schipke | Grafik

Arbeitsschutzregel gegen Infektionen mit SARS-CoV-2 veröffentlicht

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine neue Arbeitsschutzregel gegen Infektionen mit SARS-CoV-2 zur Veröffentlichung freigegeben.

Diese SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert für den gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Hinblick auf SARS-CoV-2 und die im SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard (siehe auch GründerNews vom 28.04.2020) bereits beschriebenen allgemeinen Maßnahmen.

Die Arbeitsschutzregel stellt Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann. Dabei bleiben Abstand, Hygiene und Masken die wichtigsten Instrumente, solange es keinen Impfschutz für CoViD-19 gibt. Betriebe, die die Regel anwenden, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln.
Gleichwertige oder strengere Regeln, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzes, müssen jedoch weiterhin beachtet werden.
Für Arbeitsbereiche, in denen technische und organisatorische Maßnahmen keinen hinreichenden Infektionsschutz bieten können, werden personenbezogene Maßnahmen formuliert, zum Beispiel die Nutzung von Mund-Nase-Bedeckungen. Die Autoren der Richtlinie geben auch Hinweise für den Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten.

Die einzelnen Berufsgenossenschaften haben zudem konkrete branchenspezifische Empfehlungen zum betrieblichen Umgang mit SARS-CoV-2 herausgegeben, die sich ebenfalls am Arbeitsschutzstandard des BMAS orientieren.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Länderspezifische Regelungen beachten

Neben der neuen Arbeitsschutzregel und den branchenspezifischen Handlungshilfen gibt es aber auch noch die Festlegungen einzelner Bundesländer. So wurden in Mecklenburg-Vorpommern z. B. diverse Schutzstandards vor allem im touristischen Bereich erlassen (siehe hierzu u. a. GründerNews vom 18.05.2020).

Hingewiesen sei auch auf die „Verordnung der Landesregierung zur Corona-Lockerungs-LVO MV und zur Änderung der Quarantäneverordnung“. Zu dieser Verordnung gehören 43 Anlagen, die sich speziell auf alle Bereiche des öffentlichen Lebens und der Wirtschaft beziehen, und konkrete Erläuterungen zu vorgeschriebenen Maßnahmen und Auflagen enthalten.

Gefährdungsbeurteilung vor Ort

Grundlage für die effektive Umsetzung der Regelungen im Betrieb bleibt aber auf jeden Fall die Gefährdungsbeurteilung vor Ort, die für jedes Unternehmen und jede Einrichtung gesetzlich verpflichtend ist.
Das heißt, alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen sich Gedanken machen, wie sie ihre Beschäftigten vor einer Corona-Infektion im Betrieb schützen können und entsprechende Maßnahmen zum Schutz ergreifen. 
Auch hier bieten die einzlnen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen oft Handlungshilfen an,

2020-08-14

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