Gilt Bezahlung für Arbeitgeber-Werbung auf privatem Pkw als Arbeitslohn?

Oft kann man im Straßenverkehr Pkw mit Werbeaufklebern für bestimmte Firmen sehen. Wie ist diese Werbung lohnsteuerrechtlich zu bewerten, wenn die Pkw Arbeitnehmern der beworbenen Firma gehören?

Diese Frage wurde in einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Münster behandelt. Dort klagte eine Firma gegen die Behandlung des Entgelts für die Firmenwerbung auf Arbeitnehmer-Pkw als Lohnzahlung.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin schloss mit Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an ihren privaten Fahrzeugen ab. Ein Teil der Mitarbeiter verpflichtete sich in den Verträgen, auf ihrem privaten PKW Aufkleber auf dem Kofferraumdeckel anzubringen. Der andere Teil der Mitarbeiter verpflichtete sich zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit dem Werbeaufdruck. In beiden Vertragsvarianten erhielten die Mitarbeiter ein Entgelt.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung gelangte die Prüfbehörde zu der Auffassung, dass die Vergütung für die auf den Kennzeichenhalterungen angebrachte Firmenwerbung Arbeitslohn i. S. d. § 19 EStG darstelle.

Dagegen klagte die Firma.
Zur Begründung führt sie aus, bei den Aufdrucken auf den Kennzeichenhalterungen handele es sich um Werbung für das Unternehmen. Die Anmietung stehe in ihrem eigenbetrieblichen Interesse und sei Teil ihres Marketings. Da von den Mitarbeitern nicht verlangt werden könne, diese Werbung ohne eine Gegenleistung auf ihren Fahrzeugen anzubringen, sei es für sie, die Klägerin, selbstverständlich, für diese Art der Werbung einen finanziellen Anreiz zu schaffen.
Bei den mit den Arbeitnehmern abgeschlossenen Werbeverträgen handele es sich um gesonderte und vom Arbeitsvertrag unabhängige Verträge. Die Leistung für die Werbemaßnahme sei arbeitsvertraglich nicht geschuldet.
Die Klägerin führt weiter aus, dass für die Vermietung von Fahrzeugteilen und insbesondere auch für die Anbringung von Kennzeichenhaltern für Werbezwecke ein Markt existiere. Es könne daher unterstellt werden, dass es Arbeitnehmern im Zweifel auch gelingen würde, auf dem freien Markt eine entsprechende Vergütung für das Aufbringen von Werbung auf dem privaten Kennzeichenhalter zu erhalten.

Das Finanzgericht wies die Klage mit folgender Begründung ab.

Bei Würdigung der Gesamtumstände war das auslösende Moment für die Zahlungen die Stellung der Vertragspartner als Arbeitnehmer und damit im weitesten Sinne deren Arbeitstätigkeit.

Die betriebsfunktionale Zielsetzung, Werbung zu betreiben, stand nicht eindeutig im Vordergrund. Das wäre nach dem Urteil des Finanzgerichts nur dann der Fall gewesen, wenn durch eine konkrete Vertragsgestaltung die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt worden wäre.
Die Verträge enthielten aber keinerlei Vorgaben, um einen werbewirksamen Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs sicherzustellen. Zudem fehlte eine Regelung, ob an dem Fahrzeug noch Werbung für andere Firmen angebracht werden durfte oder eine Exklusivität geschuldet war.
Der Werbevertrag stellt sich wirtschaftlich betrachtet auch nicht als Rechtsbeziehung dar, die losgelöst vom Dienstverhältnis als marktgerechtes entgeltliches Geschäft besteht.
Schließlich spricht auch die Tatsache, dass die Laufzeit des Vertrages an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses geknüpft ist, dafür, dass die Stellung als Arbeitnehmer der Klägerin Geschäftsgrundlage des Werbevertrages ist und es sich bei dem vereinbarten Entgelt daher um Arbeitslohn handelt.

Eine Revision zum Urteil wurde aber zugelassen und ist zurzeit noch vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.
(FG Münster, Urteil vom 03.12.2019, Az. 1 K 3320/18 L; Rev. BFH Az. VI R 20/20)

Quelle: u. a. Finanzgericht Münster

2020-07-24

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