Elektronische Aufzeichnungssysteme: Frist für Umstellung erneut verlängert

Nach der gesetzlichen Regelung des § 146 a der Abgabenordnung (AO) müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (wie elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen.

Nachdem es bereits im letzten Jahr eine Verlängerung der ursprünglichen Frist für die Umstellung vorhandener Kassensysteme auf den 30.09.2020 (durch eine Nichtaufgriffsregelung) gab, wurde der Termin nun erneut verschoben:
Bestehende Kassensysteme werden in Mecklenburg-Vorpommern bis zum 31. März 2021 weiterhin nicht beanstandet. Damit wird Unternehmen, Händlern und Gastwirten bei der technischen Umstellung ihrer Kassensysteme mehr Zeit eingeräumt.
Der entsprechende Erlass ist am 17.07.2020 in Kraft getreten.

Hintergrund:

Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlangt, dass Firmen bis Ende September manipulationssichere technische Sicherheitssysteme (TSE) in ihre Registrierkassen einbauen. Allerdings sehen sich viele Unternehmen nach eigenen Angaben nicht in der Lage, die Umstellung der Kassensysteme in der aktuell geltenden Frist umzusetzen.
Neben den Folgen der Corona-Krise war auch die Umstellung auf die geänderten Mehrwertsteuersätze mit großem Aufwand verbunden. Hinzu kommt, dass eine technische Lösung für cloudbasierte Kassensysteme noch immer nicht freigegeben ist.
Finanzminister Reinhard Meyer hat daher entschieden, eine ähnliche Härtefallregelung zu schaffen, wie etwa Schleswig-Holstein und Hamburg. „Ich hätte mir ein bundeseinheitliches Vorgehen gewünscht, das war leider nicht möglich. Jetzt darf es aber nicht zu Nachteilen für die Unternehmerinnen und Unternehmer in Mecklenburg-Vorpommern kommen. Wir wollen gleiche Wettbewerbsbedingungen“, so Meyer.
Die Erleichterung wird über einen Erlass geregelt, der vorsieht, dass die bestehenden Kassensysteme bis zum 31. März 2021 weiterhin nicht beanstandet werden, wenn das Unternehmen,

  • bis spätestens 30. September 2020 einen Kassenfachhändler, einen Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE nachweislich beauftragt hat oder
  • bei geplantem Einsatz einer cloudbasierten TSE, der fristgerechte Einsatz nachweislich bis zum 30. September 2020 beauftragt wurde.

Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich.

Finanzminister Reinhard Meyer: „Die Steuerverwaltungen in den Ländern hat in den vergangenen Monaten gezeigt, wie pragmatisch und unbürokratisch sie in Krisenzeiten handeln können. Die Krise ist noch nicht überstanden, daher tun wir gut daran, bürokratische Hürden mit Augenmaß abzusenken.“

Infoblatt zur Umstellung der Kassensysteme

Quelle u. a.: Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

Hinweis:

Ausführliche Informationen zum Thema „Elektronische Aufzeichnungssysteme“ findet man in unserer GründerNews vom 04.10.2017.

2020-07-20

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