Ralph Schipke

Informationen zur „Neustart-Prämie“ für Beschäftigte nach Kurzarbeit

Für die im Zukunftsbündnis beschlossene „Neustart-Prämie“ für Beschäftigte nach Kurzarbeit sind die Förderbedingungen fixiert.

Die Prämien können Unternehmen beantragen, die ihren im Land Beschäftigten Sonderzahlungen gewähren, um die zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise abzumildern.
Für die Neustart-Prämie hat das Land insgesamt 25 Millionen Euro aus dem MV-Schutzfonds eingeplant.

Bonus ist steuer- und sozialversicherungsfrei

Die Beschäftigten, für die die Leistung seitens der Unternehmen beantragt werden kann, waren während der Corona-Pandemie in besonderem Umfang von Arbeitsausfall betroffen. Dies liegt vor, wenn die individuelle coronabedingte Kurzarbeit in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten mindestens 50 Prozent betrug.
Die Höhe der Neustart-Prämie richtet sich nach der Dauer der mindestens 50-prozentigen Kurzarbeit.
Die Förderung kann für maximal fünf Unterstützungsmonate maximal 700 Euro je sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigtem betragen.
Für den ersten Kalendermonat mit 50 Prozent Kurzarbeit oder mehr gibt es keinen Zuschuss. Für den zweiten und dritten Kalendermonat der Kurzarbeit von mindestens 50 Prozent beträgt der Zuschuss je 200 Euro, für den vierten, fünften und sechsten Kalendermonat je 100 Euro.
„Besonders wichtig ist, dass die finanzielle Unterstützung als monatlicher Bonus steuer- und sozialversicherungsfrei ist und so auch vollständig bei den Beschäftigten ankommt“, sagte Wirtschaftsminister Glawe.

Antragsunterlagen und weitere Informationen erhält bei der bei GSA

Anträge können ab dem 15.09.2020 bis spätestens zum 31.12.2020 rückwirkend für bereits abgelaufene Unterstützungsmonate gestellt werden.
Die Anträge sind bei der GSA – Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH, Schulstraße 1 – 3, 19055 Schwerin, unter Nutzung des dafür vorgesehenen Formulars sowie ergänzend schriftlich im Original einzureichen. Die Antragsunterlagen können bei der GSA im Internet unter www.gsa-schwerin.de abgerufen werden.

Auf den Internetseiten der GSA erhält zudem man alle notwendigen Informationen, um zu prüfen, ob ein Unternehmen antragsberechtigt ist.

Quelle: Pressemitteilung Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit (WM)

2020-07-17

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