Neue EU-Regeln für den Straßenverkehrssektor

Die EU-Abgeordneten haben auf der Plenartagung am 8. Juli 2020 eine umfassende Reform des EU-Straßenverkehrssektors beschlossen, das sogenannte Mobilitätspaket.

Mit den neuen Regeln soll ein klarer und gemeinsamer Rahmen für den Straßenverkehrssektor in Europa geschaffen werden. Dadurch wird verhindert, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen vorsehen. So sollen Wettbewerbsverzerrungen auf der Straße beseitigt, die Ruhebedingungen der Fahrer verbessert und eine gerechte Entlohnung garantiert werden.
(siehe Pressemitteilung vom 09.07.2020)

Das Paket umfasst drei Kernelemente:

  • eine bessere Durchsetzung der Kabotage-Regeln
  • klare Bestimmungen für die Entsendung von Fahrern sowie
  • Vorschriften über Mindestruhezeiten.

Positive Veränderungen für Handwerk und Gewerbe

Es wurden Änderungen an der EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom 15. März 2006 vorgenommen. In dieser Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und ‐personenverkehr geregelt.

So wurde Artikel 3 der Verordnung z. B. dahingehend verändert, dass Ausnahmen auch gelten für:

„Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die
(i) zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, oder
(ii) zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern,
ausschließlich in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens, und unter der Bedingung, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt und dass die Beförderung nicht gewerblich erfolgt.“

sowie für

„Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 2,5 aber nicht mehr als 3,5 Tonnen, die für die Güterbeförderung eingesetzt werden, wenn die Beförderung nicht als gewerbliche Beförderung, sondern durch das Unternehmen oder den Fahrer im Werkverkehr erfolgt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Person darstellt, die das Fahrzeug führt“

Diese Ergänzungen dürften vor allem für viele Handwerksbetriebe interessant und wichtig sein. Allerdings könnten in diesem Zusammenhang eingeführte Nachweispflichten zu einem erhöhten bürokratischen Aufwand für die Unternehmen führen.

Änderungen gab es auch an der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vom 04.02.2014, die die Festlegungen für den Einsatz von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr enthält.
Die neuen Regelungen betreffen hier vor allem den Einsatz von intelligenten Fahrtenschreibern, zum einen aus technischer Sicht, zum anderen bezogen auf datenschutzrechtliche Vorschriften.

Die neuen Regeln treten in den kommenden Wochen in Kraft, sobald sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Die Vorschriften über Ruhezeiten gelten ab dem zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung, die Vorschriften der Marktzugangsverordnung und der Entsenderichtlinie nach 18 Monaten.

Verordnung über Lenk- und Ruhezeiten und Fahrtenschreiber
(in der Fassung vom 08.04.2020, die so auch am 08.07.2020 beschlossen wurde)

Hinweis:

Auch bezüglich der Entsenderichtlinie (Richtlinie 96/71/EG) und weiterer damit in Zusammenhang stehender Richtlinien (z. B. Richtlinie 2014/67/EU) wurden Änderungen beschlossen, die in der Richtlinie über die Einhaltung der Vorschriften und die Entsendung von Fahrer*innen im Straßenverkehrssektor zusammengefasst sind.

2020-07-16

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