Ralph Schipke

Kleinunternehmerstatus: Hinweis zur Umsatzsteuer

Kleinunternehmer können sowohl Gewerbetreibende als auch Selbstständige und Freiberufler sowie Land- und Forstwirte sein. Sie gelten umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG

Voraussetzung für die Einstufung als Kleinunternehmer ist, dass der Vorjahresumsatz nicht über 22.000 Euro gelegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird.

Hinweis:
Da es im Jahr der Unternehmensgründung natürlich keinen Vorjahresumsatz geben kann, muss der voraussichtliche Umsatz des laufenden Jahres geschätzt werden, er darf nicht über 22.000 € liegen.
Wichtig: Im Jahr der Unternehmensgründung muss dabei der geschätzte Umsatz monatsgenau auf ein ganzes Jahr hochgerechnet werden, angefangene Monate werden komplett berücksichtigt.

Um den Kleinunternehmerstatus nutzen zu können, kann es Sinn machen, bestimmte Umsätze erst im folgenden Jahr abzurechnen, um so im laufenden Jahr unter der jeweiligen Grenze (50.000 € bzw. 22.000 €) zu bleiben.

Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Vorteile:
Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und damit entfällt gleichzeitig ein ziemlicher Verwaltungsaufwand. Gleichzeitig hat man einen Preis-Vorteil gegenüber Konkurrenten, die Umsatzsteuer ausweisen müssen.

Nachteile:
Der Vorsteuerabzug für Anfangsinvestitionen geht verloren, weil keine Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht werden kann, und damit steigen auch die Betriebsausgaben. Außerdem geht der Preisvorteil verloren, sobald die Einstufung als Kleinunternehmer ausläuft: die Kunden müssen dann höhere Preise akzeptieren.

Wichtig:
Verzichtet man bei der ersten Anmeldung beim Finanzamt auf die Kleinunternehmer-Regelung, ist man an diese Entscheidung fünf Kalenderjahre lang gebunden. Dadurch soll verhindert werden, dass sich Unternehmer und Selbstständige mit geringen Umsätzen im ersten Jahr hohe Vorsteuererstattungen sichern und im zweiten Jahr zur Kleinunternehmer-Regelung wechseln.
Für was man sich entscheidet, sollte man vorher also genau abwägen und am besten den Rat eines Fachmanns einholen.

Hinweis:
Auf die betriebliche Gewinnermittlung und die Höhe der Einkommen- und Gewerbesteuer hat die Kleinunternehmer-Regelung keine unmittelbaren Auswirkungen. 

Ausführliche Informationen zum Thema Kleinunternehmer findet man z. B. auf den Seiten von Kleinunternehmer.de.

2018-11-23 (aktualisiert 13.07.2020)

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