Aktuelles vom Finanzministerium zu Steuer-Erleichterungen in Corona-Zeiten

Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten.

Ziel ist es, die Liquidität bei Unternehmen zuverbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. So wird für die Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt, Steuerzahlungen in der Regel zinslos zu stunden.
Dies verschafft den Steuerpflichtigen eine Zahlungspause gegenüber dem Finanzamt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und zur Gewerbesteuer herabzusetzen.

Ebenso können die Finanzämter die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmern herabsetzen und erstatten. Neben diesen Maßnahmen soll bei den Betroffenen bis zum Ende des Jahres von der Vollstreckung rückständiger Steuerschulden abgesehen werden.

Die am 29.06.2020 neu gefassten FAQs sollen einen kurzen Überblick über die näheren Einzelheiten der entsprechenden Maßnahmen geben.
Die Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich aufdrängenden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise.
Entscheidung im Einzelfall obliegt nach wie vor den Finanzämtern, den Kommunen beziehungsweise den weiteren Ansprechpartnern.

Bitte beachten Sie, dass das Dokument laufend an die aktuelle Situation und die sich ergebenden Fragestellungen angepasst wird.

Folgende Punkte wurden im Detail überarbeitet und aktualisiert:
  • Sind das Kurzarbeitergeld und etwaige Arbeitgeberzuschüsse dazu steuerfrei?
  • Sind nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) begünstigte Tätigkeiten eines Arbeitnehmers auch dann steuerfrei, wenn wegen der Corona-Krise eine im Ausland geplante Tätigkeit im Sinne des ATE nicht ausgeführt oder fortgesetzt werden kann? Wie wirkt es sich auf die Steuerfreiheit nach dem ATE aus, wenn die begünstigte Tätigkeit stattdessen im Inland ausgeführt oder fortgesetzt wird?
  • Können steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in tarifvertraglichen Vereinbarungen geregelt werden?
    Die Frage ist unabhängig von dem durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1385) neu eingeführten § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes allge-meingültig zu beantworten: Auch in einem Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung oder durch eine einzelvertragliche Vereinbarung kann eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Sinne des neuen § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzesvereinbart werden (vergleiche BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020, Bundessteuerblatt Teil I Seite 222).
  • Wie verhalten sich das BMF-Schreiben vom 9. April 2020 und die neue gesetzliche Regelung des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes zueinander?
    Mit der Verkündung des (ersten) Corona-Steuerhilfegesetzes tritt § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes in Kraft. Diese gesetzliche Regelung der Steuerbefreiung von Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise übernimmt die bisher im BMF-Schreiben vom 9. April 2020 enthaltenen Aussagen und sichert sie gesetzlich ab.
    Ein Konkur-renzverhältnis zwischen dem neuen § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes und dem BMF-Schreiben vom 9. April 2020 besteht folglich nicht.
    Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise somit in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 bis zu einer Höhe von insgesamt maximal 1.500 Euro steuerfrei gewähren.

Hier sind die aktualisierten FAQs zu finden.

Quelle: BMF | 2. Juli 2020

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