BMF-Schreiben im Zusammenhang mit der temporären Absenkung der Umsatzsteuer

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit zwei Schreiben Informationen im Zusammenhang mit der Absenkung der Umsatzsteuer ab 01.07.2020 bekannt gegeben.

Dabei geht es zum einen um neue Vordruckmuster im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für die Voranmeldungszeiträume ab Juli 2020 ein neues gibt. Zum anderen wurde die Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2020 angepasst.

1. Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und – Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2020

Durch Artikel 3 Nummer 3 i. V. m. Artikel 12 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites CoronaSteuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl. I, Nr. 31) wird mit Wirkung zum 1. Juli 2020 § 28 Absatz 1 und 2 UStG neu gefasst.
Danach gelten für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 ein allgemeiner Steuersatz von 16 % und ein ermäßigter Steuersatz von 5 %.
Aufgrund der Steuersatzänderungen wurden die Erläuterungen in dem Vordruckmuster USt 1 E angepasst.
Das neue Vordruckmuster ersetzt mit Wirkung vom 1. Juli 2020 das mit BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2019 eingeführte Vordruckmuster USt 1 E (Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020).
Die Vordruckmuster USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020) und USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2020) bleiben unverändert bestehen.
BMF-Schreiben mit Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020

2. Muster der Umsatzsteuererklärung 2020

Mit dem BMF-Schreiben wird die Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2020 neu bekannt gegeben.
Die Vordruckmuster USt 2 A (Umsatzsteuererklärung 2020) sowie die Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2020 und Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung 2020 bleiben unverändert bestehen.
BMF-Schreiben mit Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2020

2020-07-03

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