Das Bundesministerium für Finanzen hat mit zwei Schreiben Informationen im Zusammenhang mit der Absenkung der Umsatzsteuer ab 01.07.2020 bekannt gegeben.
Dabei geht es zum einen um neue Vordruckmuster im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für die Voranmeldungszeiträume ab Juli 2020 ein neues gibt. Zum anderen wurde die Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2020 angepasst.
1. Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und – Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2020
Durch Artikel 3 Nummer 3 i. V. m. Artikel 12 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites CoronaSteuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl. I, Nr. 31) wird mit Wirkung zum 1. Juli 2020 § 28 Absatz 1 und 2 UStG neu gefasst.
Danach gelten für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 ein allgemeiner Steuersatz von 16 % und ein ermäßigter Steuersatz von 5 %.
Aufgrund der Steuersatzänderungen wurden die Erläuterungen in dem Vordruckmuster USt 1 E angepasst.
Das neue Vordruckmuster ersetzt mit Wirkung vom 1. Juli 2020 das mit BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2019 eingeführte Vordruckmuster USt 1 E (Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020).
Die Vordruckmuster USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020) und USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2020) bleiben unverändert bestehen.
BMF-Schreiben mit Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020
2. Muster der Umsatzsteuererklärung 2020
Mit dem BMF-Schreiben wird die Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2020 neu bekannt gegeben.
Die Vordruckmuster USt 2 A (Umsatzsteuererklärung 2020) sowie die Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2020 und Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung 2020 bleiben unverändert bestehen.
BMF-Schreiben mit Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2020
2020-07-03