Abgabefrist Steuererklärung für 2019 ist der 31. Juli 2020

Jeder Unternehmer ist zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung verpflichtet. Seit 2019 ist der Stichtag dabei der 31. Juli jedes Jahres. Wird die Steuerklärung von einem Steuerberater erstellt, verlängert sich diese Frist bis Ende Februar 2021 .

Ausnahme: Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt.

Wichtig: Beauftragt man zum ersten Mal einen Steuerberater bzw. eine Steuerberaterin  mit der Erstellung der Steuererklärung, sollte man dem Finanzamt dies umgehend schriftlich mitteilen. Denn nur wenn das Finanzamt darüber informiert ist, ergehen bei Fristüberschreitung  keine Mahnungen.

Was ist aber zu tun, wenn absehbar ist, dass die Frist nicht eingehalten werden kann?

Wird die Steuererklärung selbst erstellt und es ist abzusehen, dass Termin 31.07.2020 nicht eingehalten werden kann, sollte man unbedingt beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen und um schriftliche Bestätigung der Fristverlängerung bitten. Hat man eine plausible Begründung (Arbeitsüberlastung, Krankheit, noch fehlende Steuerbelege für das vergangene Jahr), gewährt das Finanzamt in der Regel eine Fristverlängerung.

Hat man keine Fristverlängerung beantragt und verpasst den Termin, kann es passieren, dass das Finanzamt nicht nur eine Mahnung, sondern einen Schätzungsbescheid zuschickt und Verspätungszuschläge festlegt, wobei das Finanzamt hier einen Ermessensspielraum hat (in der Regel: 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens 25 € pro angefangenem Monat).

Tipp:

Im Zusammenhang mit der Corona-Krise gibt es für die Unternehmen Steuererleichterungen, vor allem der pauschalierte Verlustrücktrag dürfte für einige Unternehmen von Interesse sein:
Hat man noch keine Steuererklärung für das Jahr 2019 abgegeben und erwartet durch den Lockdown erhebliche Verluste im Jahr 2020, kann man beim Finanzamt die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Das Finanzamt mindert auf plausibel begründeten Antrag hin den voraussichtlichen Gewinn 2019 für die Festsetzung der Vorauszahlungen 2019 um pauschal 15 Prozent, was wiederum nachträglich zur Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019 und zu einer Rückerstattung führt.
Ausführliche Informationen zum Thema Verlustrücktrag kann man dem BMF-Schreiben vom 24.04.2020 (GZ. IV C 8 – S 2225/20/10003 :010) entnehmen.

Steuermodernisierungsgesetz
(beinhaltet Änderungsvorschriften für diverse Gesetze und Verordnungen im Zusammenhang mit Steuern)

2020-06-30

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