Urlaubsrückkehrer aus Corona-Risikogebieten: Arbeitsrechtliche Fragen

Mit Beginn der Urlaubssaison ergeben sich arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Arbeitnehmern, die ihren Urlaub in Corona-Risikogebieten verbringen wollen und sich daher nach ihrer Rückkehr aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen zunächst in häusliche Quarantäne begeben müssen.

In der Verordnung der Landesregierung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern („SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung“) ist Folgendes festgelegt:
„Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.“

Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Arbeitgeber sind berechtigt (und aus Fürsorgepflicht gegenüber anderen Arbeitnehmern auch verpflichtet), aus dem Urlaub zurückkehrende Arbeitnehmer zu fragen, ob diese sich während des Urlaubs in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
Ist dies der Fall, können Arbeitgeber z. B. Homeoffice anordnen. Ist jedoch die Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice nicht möglich, besteht kein Lohnfortzahlungsanspruch für die Arbeitnehmer. Denn da es in diesem Fall aufgrund der in der Länderverordnung angeordneten Quarantänepflicht Arbeitnehmern unmöglich ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (siehe § 275 Abs. 1 BGB), entfällt auch die Gegenleistungspflicht der Arbeitgeber (siehe § 326 Abs. 1 BGB).
Da zudem von einem Mitverschulden der Arbeitnehmer an der Verhinderung ihrer Arbeitsleistung auszugehen ist, dürfte in diesen Fällen auch nicht die Entschädigungsleistung nach § 56 Abs. 1 IfSG gelten.

Wichtig: Arbeitnehmer sollten rechtzeitig über die möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen ihrer geplanten Urlaubsreise in ein Corona-Risikogebiet aufgeklärt werden.

Was gilt für Urlaubsrückkehrer aus einem Land, für das “nur” eine Reisewarnung besteht?

Nach der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird für vorgenannte Maßnahmen die Einreise aus einem Risikogebiet vorausgesetzt.
Besteht für ein Land eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts, ist es aber nicht zu einem Risikogebiet im Sinne der Kriterien des RKI erklärt, müssen sich Arbeitnehmer in der Regel nicht in Quarantäne begeben, sodass durch sie ihre geforderte Arbeitsleistung erbracht werden kann.

Hinweis:
Eine aktuelle Übersicht über die Länder, die als Risikogebiete festgelegt sind, findet man auf den Internetseiten des Robert-Koch-Instituts (www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html).

2020-06-29

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