Ralph Schipke

Achtung Fristablauf: Im März angezeigte Kurzarbeit bis zum 30. Juni abrechnen!

Seit Beginn des Corona-Lockdowns haben viele Unternehmen die Möglichkeit genutzt, ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit zu schicken und so Entlassungen vermieden.

Unternehmen und Betriebe zahlen bei verkürzter Arbeit das anfallende Kurzarbeitergeld in Vorleistung aus. Sie haben dann gesetzlich rückwirkend bis zu drei Monate Zeit, angezeigte (genehmigte) und dann realisierte Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit abzurechnen.
Im Juni läuft damit die Frist für März aus, den Monat, in dem die Pandemie die deutsche Wirtschaft erstmals hart getroffen hat. Anträge auf die Erstattung der im Monat März in Vorleistung erbrachten Lohnersatzleistung müssen also bis zum 30. Juni bei der jeweiligen Arbeitsagentur fristgemäß eingereicht werden.
Ende Juli müssen Ansprüche für April eingegangen sein, im August für Mai etc.

Entscheidend ist das Eingangsdatum der Unterlagen bei der für die Abrechnung zuständigen Agentur für Arbeit. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist! Anträge die später eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden und es erfolgt dann keine Erstattung des Kurzarbeitergeldes mehr. Gesetzlich gibt es keine Möglichkeit, Anträgen, die nach dem 30. Juni eingegangen sind, noch stattzugeben und dem Betrieb das in Vorleistung im März erbrachte Kurzarbeitergeld zu erstatten

Wichtig: Unternehmen rechnen mit der Agentur für Arbeit ab, nachdem sie das Geld an ihre Beschäftigten ausgezahlt haben. Die bei der Agentur eingereichten Unterlagen weisen das Kurzarbeitergeld einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge aus.

Für jeden Abrechnungsmonat gilt weiterhin die sogenannte 10%-Regelung: Mindestens zehn Prozent der Mitarbeiter müssen mindestens zehn Prozent Entgeltausfall gehabt haben. Sollte sich die Auftragslage bei Betrieben verbessern und diese Quote in einem Monat nicht erfüllt sein, ist keine Erstattung des Kurzarbeitergeldes möglich und somit für diesen Monat kein Erstattungsantrag bei der Agentur für Arbeit erforderlich.

Hinweis: Unternehmen können Kurzarbeit anzeigen, müssen diese aber nicht umsetzen oder können auch nur teilweise verkürzt arbeiten. Jedes Unternehmen entscheidet selbst aufgrund seiner Auftragslage, ob und wie viel Kurzarbeit es realisieren muss.

Erstattungsanträge

Arbeitgeber haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Erstattungsanträge für das Kurzarbeitergeld an die zuständige Agentur für Arbeit zu senden: Entweder bequem über die Kurzarbeit-App (die App gibt es im Google Play Store oder im App-Store), einfach durch scannen oder fotografieren aller Dokumente per Handy und hochladen als PDF oder Bilddatei.
Die Dokumente können auch direkt online hochgeladen werden unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld-dokumente-hochladen.

Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld gibt es online unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld. Weitergehende Fragen können Arbeitgeber telefonisch mit ihren Ansprechpartnern im Arbeitgeberservice klären.

Tipp

Ausführliche Informationen zum Thema Kurzarbeit während der Corona-Pandemie findet man auch in unseren GründerNews, zuletzt mit News vom 09.06.2020.

2020-06-23

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