Hinweise der Arbeitsagentur zur Antragstellung auf Kurzarbeitergeld

Die Arbeitsagenturen bearbeiten nach wie vor viele Anträge auf Kurzarbeitergeld. Dabei tauchen auf Arbeitgeberseite oftmals gleichgelagerte Nachfragen auf.

Hierzu veröffentlicht die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen, folgende Praxishinweise:

  • Welche Auswirkungen haben Feiertage auf das Kurzarbeitergeld?
    Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht an Feiertagen grundsätzlich nicht. Das bedeutet also, dass der Arbeitgeber die Feiertagsvergütung zu zahlen hat, wenn ein Feiertag in den Zeitraum fällt, in dem die Beschäftigten Kurzarbeitergeld erhalten.
  • Kann sowohl Kurzarbeitergeld als auch Insolvenzgeld bezogen werden?
    Ja, aber das Insolvenzgeld reduziert sich im selben Umfang wie Kurzarbeit durchgeführt wird. Insolvenzgeld wird neben dem Kurzarbeitergeld also nur in Höhe des „Rest-Netto-Entgeltes” gezahlt.
  • Wann können Geschäftsführer Kurzarbeitergeld bekommen? Was sind die Voraussetzungen?
    Geschäftsführer können im Ausnahmefall Kurzarbeitergeld erhalten, wenn die Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung festgestellt wurde. Die Agentur für Arbeit vor Ort muss den Einzelfall prüfen.
  • Können Arbeitgeber während der Kurzarbeit neue Mitarbeiter einstellen?
    Das ist möglich, wenn ein zwingender Grund hierfür vorliegt, zum Beispiel, wenn eine Fachkraft eingestellt wird, die für die Betriebsfortführung unentbehrlich ist. Dies muss allerdings im Einzelfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit geklärt werden. Auszubildende, auch aus anderen Betrieben, können immer zeitnah nach Abschluss der Berufsausbildung übernommen und ggf. in die Kurzarbeit einbezogen werden.
  • Können Unternehmen die Kurzarbeit vorzeitig & kurzfristig beenden?
    Die Unternehmen sind flexibel: Sie können unabhängig vom beantragten bzw. bewilligten Zeitraum jederzeit die Kurzarbeit beenden. Die Arbeitsagentur sollte formlos über die Beendigung unterrichtet werden.
  • Müssen alle Beschäftigte in gleichem Umfang die Kurzarbeit beenden?
    Beschäftigte erhalten Kurzarbeitergeld für unvermeidbare Arbeitsausfälle. Betriebe und Beschäftigte müssen alles unternehmen, um Kurzarbeit zu vermeiden. Wenn einzelne Arbeitnehmer oder Teilbereiche des Unternehmens wieder arbeiten können, wird die Kurzarbeit für diesen Personenkreis unterbrochen oder beendet.

Für weitere Fragestellungen zum Kurzarbeitergeld verweisen wir auf unsere GründerNews vom 30.03.2020, 02.04.2020, 07.05.2020 und 15.05.2020.

Weitergehende Informationen bietet auch das “Merkblatt 8a Kurzarbeitergeld” der Agentur für Arbeit mit Informationen für Arbeitgeber und Betriebsvertretungen.

2020-06-09

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