Fortsetzung des vereinfachten Stundungsverfahrens für SV-Beiträge

Mit Rundschreiben vom 19.05.2020 hat der GKV-Spitzenverband bekannt gegeben, dass das vereinfachte Stundungsverfahrens für den Monat Mai fortgesetzt wird.

Jedoch wurden die Nachweisvoraussetzungen etwas modifiziert:
Die Fortsetzung des vereinfachten Stundungsverfahrens wird an die Voraussetzung geknüpft, dass betroffene Arbeitgeber vor dem Hintergrund des auch weiterhin zu berücksichtigenden Prinzips der Nachrangigkeit des vereinfachten Stundungsverfahrens noch deutlicher als bislang darzulegen haben, welche konkreten ergänzenden Unterstützungs und Hilfsmaßnahmen der vom Bund und den Ländern bereitgestellten Rettungsschirme, wie etwa Fördermittel und Kredite, in Anspruch genommen oder bereits beantragt wurden.
Insofern kann die für die Monate März und April 2020 eingeräumte vereinfachte Stundung nicht ohne Weiteres (antragslos) fortgeführt werden; es bedarf für die Fortsetzung der Stundung dieser Beiträge als auch für den Beitrag für den Monat Mai 2020 eines (erneuten) Antrags.
Der Antrag auf (weitere) Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen, das die Darlegung bereits in Anspruch genommener oder bereits beantragter Unterstützungs und Hilfsmaßnahmen verlangt (Muster Antrag).

Wichtig:
Die zur Verfügung gestellten Hilfsprogramme zur Überbrückung der gegenwärtigen Krise sind gegenüber der Möglichkeit einer vereinfachten Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen vorrangig in Anspruch zu nehmen sind – und zwar auch dann, wenn einzelne Leistungen regelmäßig zur Deckung der Betriebskosten gewährt werden und nicht vorrangig auf eine Unterstützung hinsichtlich der gegenüber der Sozialversicherung zu erfüllenden Beitragsverpflichtungen abzielen.
Die Angaben der Arbeitgeber im Antragsformular werden nur auf Plausibilität zu prüfen. Ein Nachweis über die beantragten bzw. bereits bewilligten Fördermaßnahmen ist auch weiterhin nicht erforderlich.

Des Weiteren gibt es in dem Rundschreiben Aussagen zu folgenden Themenfeldern:
  • Regelstundungsverfahren ab Juni 2020
    Auch nach dem Monat Mai wird nicht vollständig zu den normalen Stundungsbedingungen zurückgekehrt. Bis zum 30. September 2020 soll im Hinblick auf die besondere Situation während der Corona-Pandemie bei betroffenen Arbeitgebern regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Härte vorliegt, die Zahlungsschwierigkeiten vorübergehender Natur sind und die Realisierung des Beitragsanspruchs nicht gefährdet ist, sodass die grundsätzlichen Voraussetzungen der Stundung von Beitragsansprüchen in aller Regel erfüllt sind.
  • Stundungszinsen
    > Sofern der Arbeitgeber einer angemessenen ratierlichen Zahlung bereits gestundeter Beiträge zustimmt und dieser (Ratenplan-)Vereinbarung auch nachkommt, ist ein Stundungszins nicht zu erheben.
    > Ein Stundungszins ist gleichermaßen nicht zu erheben, wenn laufende Beitragsverpflichtungen im Zuge ggf. ergänzender Stundungsvereinbarungen durch angemessene Teilzahlungen erfüllt werden.
    > Kommt eine (Ratenplan-)Vereinbarung nicht zustande oder werden laufende Beitragsverpflichtungen auch durch angemessene Teilzahlungen im Zuge von ggf. ergänzenden Stundungsvereinbarungen nicht erfüllt, besteht für eine Reduzierung des Stundungszinses kein Raum. In diesem Fall ist deshalb der reguläre Stundungszins in Höhe von 0,5 v. H. für jeden angefangenen Monat der Stundung zu erheben.
  • Sicherheitsleistungen
    Nach § 3 Abs. 4 der Beitragserhebungsgrundsätze soll die Stundung in der Regel nur gegen eine Sicherheitsleistung gewährt werden. Von der Sicherheitsleistung kann insbesondere u. a. dann abgesehen werden, wenn Arbeitgeber ihrer Beitragsverpflichtung in der Vergangenheit nachgekommen sind; hierbei wird auf den Zeitpunkt vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie in Deutschland im März 2020 abgestellt.
  • Firmenzahler und Selbstzahler
    Wird dem Antrag der Arbeitgeber auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit weiterhin auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sog. Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet. Im Übrigen gelten die vorgenannten Hinweise auch weiterhin für Mitglieder der GKV, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie von der aktuellen Situation unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind.

Rundschreiben der GKV „Maßnahmen zur Unterstützung der vom Corona-Virus betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder bei der Zahlung der Beiträge“

2020-05-25

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