Aktuelle Informationen zum Schutzfonds Kultur MV

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat bereits Anfang April 2020 mit dem MV Schutzfonds Kultur ein umfassendes Hilfsprogramm für die Kultur im Land vorgestellt.

Im Rahmen des MV-Schutzfonds Kultur werden Hilfen für in ihrer Existenz gefährdete oder von anderen unbilligen Härten betroffene Künstlerinnen und Künstler sowie Träger aus Kunst und Kultur (juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts mit Sitz oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern) ausgereicht.

Ein wichtiger Baustein des Schutzfonds Kultur ist das Überbrückungsstipendium für freischaffende, professionelle Künstler*innen in Höhe von 2.000 Euro pro Person. Hierfür stehen 3 Mio Euro zur Verfügung. Bisher wurden allerdings erst ca. 240 Anträge (Stand 11.05.) auf diese Stipendien gestellt.
Das Servicecenter Kultur M-V möchte daher noch einmal dringend auf diese Möglichkeit hinweisen und empfiehlt betroffenen KünstlerInnen aus allen Sparten, jetzt ihre Anträge beim LFI zu stellen.
Dazu einige Hinweise:

  • Das Überbrückungsstipendium des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist als unbürokratische Soforthilfe explizit für die künstlerische Arbeit gedacht, die nur in Form von einem Abschlussbericht nachgewiesen werden muss. Es ist keine Vorlage von Belegen für Materialkostenausgaben o.ä. nötig. (Recherchieren, Üben, Proben, Trainieren, Entwicklung neuer kreativer Ansätze – alles Gegenstand der Zuwendung)
  • Das Überbrückungsstipendium wird nach Abstimmung mit dem BMAS als zweckbestimmtes Einkommen nicht auf die Grundsicherung nach ALGII angerechnet (gleichzeitiger Bezug ist möglich).
  • ein gleichzeitiger Bezug der Liquiditätshilfen (Corona Soforthilfe für Unternehmen und Selbstädnige) ist nicht möglich.
  • das Antragsformular ist äußerst schlank und in 10-15 Minuten ausgefüllt
  • der Nachweis der künstlerischen Tätigkeit erfolgt über die Mitgliedschaft in der KSK (bei der KSK anrufen und Nachweis anfordern – schicken die sofort per Mail)
  • der Begriff der künstlerischen Tätigkeit ist sehr weit gefasst (i.S.d. KSK-Berufe) – einen Überblick der Berufe gibt es hier
  • Wer nicht über die KSK versichert ist, nimmt die ‚Härtefallregelung‘ in Anspruch und weist seine Tätigkeit über Mitgliedschaft in Berufsverbänden, Verwertungsgesellschaften oder über langjährige Vertragsbeziehungen (Verlag/Label/Galerie) nach
  • Bitte beachten: Antragsfrist endet am 31.05.2020!

Dokumente zum Download und Kontaktinformationen gibt es hier: www.lfi-mv.de/foerderungen/ueberbrueckungsstipendium-mv-schutzfonds-kultur

Ab sofort ist es möglich, beim LFI Anträge auf die Säulen 2 und 3 im MV Schutzfonds Kultur zu stellen (Antrag beim LFI).

  • Säule 2 – Träger in der Kulturförderung des Landes M-V
  • Säule 3 – Träger außerhalb der Kulturförderung des Landes M-V

Aktuelles Informationsblatt #4 zu den Säulen 2-4 (inkl. Überbrückungsstipendien) vom 15.5.

Wichtige Info zur Säule 3:
“Empfänger dieser Hilfen können juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts mit Sitz oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern sein, die grundsätzlich Träger von kulturellen Projekten sind und die im laufenden Jahr keine Zuwendungen aus der Kulturförderung des Landes M-V  … erhalten. Die Träger müssen gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts sein und am Fortbestand der Träger muss ein
besonderes Landesinteresse bestehen. Die Prüfung des besonderen Landesinteresses erfolgt anhand eines Kriterienkataloges. Im Einzelfall kann eine Ausnahme vom Erfordernis der Gemeinnützigkeit zugelassen werden.” (Auszug aus Informationsblatt #4)

Quelle: Informationen der Kultur- und Kreativwirtschaft MV

2020-05-18

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