Ralph Schipke | Grafik

Online-Antragstellung für Corona-Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz möglich

Nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) hat ein Anrecht auf Entschädigung, wer unter Quarantäne gestellt wird oder wegen einer eigenen Infektion nicht arbeiten darf und deshalb einen Verdienstausfall erleidet.

Ab Ende März wurde die Regelung durch § 56 Abs. la IfSG auch für erwerbstätige Sorgeberechtigte erweitert, die wegen behördlich angeordneter Schließungen von Kindertagesstätten
oder Schulen ihre unter zwölfjährigen Kinder mangels anderweitiger zumutbarer Betreuungsmöglichkeit selbst betreuen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden.

Der Arbeitgeber ist i. d. R. zur Auszahlung der Entschädigung verpflichtet und kann sich die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstatten lassen.

Zur Vereinheitlichung des Antragsverfahrens wurde unter Federführung des Bundesinnenministeriums ein Verfahren entwickelt, mit dem Entschädigungsleistungen für Verdienstausfälle nach dem Infektionsschutzgesetz online gestellt werden können. Der Webauftritt umfasst sowohl den Anspruch auf Erstattung der Entschädigung bei Quarantäne als auch den neu eingeführten Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfGS.
Auf der Homepage werden zudem in Form einer FAQ auch erste rechtliche Fragen zu den beiden Entschädigungsansprüchen beantwortet. Das Angebot ist erreichbar unter: https://ifsg-online.de.
Das Online-Formular findet man auch auf den Seiten der Landesregierung M-V unter:
www.lagus.mv-regierung.de/Soziales/Soziales_Entschaedigungsrecht/Infektionsschutzgesetz/?racr=a)

Anträge können künftig sowohl online als auch in Papierform eingereicht werden.
Mit Stand 7. Mai 2020 ist lediglich das Antragsformular für Arbeitgeber für die Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG verfügbar. Erforderliche Nachweise können dem Antrag durch Upload beigefügt werden. Der Antrag wird an die zuständige Behörde übermittelt, es bleibt bei der Zuständigkeit der Behörden im jeweiligen Bundesland.

An dem Angebot über die Website nehmen bislang acht Bundesländer teil: Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Baden-Württemberg.

Hinweis:
Die Ausgestaltung des Onlineformulars auf Seite 3f. spricht für die Auslegung, dass eine tageweise Berechnung von Entschädigungsansprüchen gewollt ist. Anders als das BGB geht die Behörde dabei von einer fünf-Tage-Woche aus.
In dem Formular werden auf Seite 4 Ansprüche auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB abgefragt. Dieser ist zwar grundsätzlich vorrangig vor Ansprüchen nach dem IfSG, aber nach Einschätzung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) für die Fälle der flächendeckenden Kita- und Schulschließungen nicht einschlägig.

Bis zu einer gesetzlichen Änderung ist davon auszugehen, dass der Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1a IfSG Mitte Mai 2020 ausläuft. Angesichts der krisenbedingt sehr dynamischen Gesetzeslage und Verlautbarungen der Politik ist nicht auszuschließen, dass der Anspruchszeitraum für die Entschädigung gem. § 56 Abs. 1a IfSG noch verändert werden könnte.

2020-05-11

Print Friendly, PDF & Email