Ralph Schipke

Entstehen von Urlaubsansprüchen während Zeiten der Kurzarbeit

Während der Corona-Krise kommt es vielfach dazu, dass Mitarbeiter in Kurzarbeit geschickt werden – manche arbeiten nur noch an wenigen Tagen in der Woche, andere müssen ganz zu Hause bleiben.
Wie sieht es da mit dem Urlaubsanspruch für diese Zeit aus?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits mit Urteil vom 8. November 2012 (C-229/11) entschieden, dass Urlaubsansprüche nur dann entstehen, wenn auch tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht wird. Konkret ging es in dem Verfahren um die Frage, ob während der angeordneten Kurzarbeit der bezahlte Jahresurlaub zeitanteilig angepasst werden kann und Kurzarbeiter während der Kurzarbeit nur einen entsprechend geringeren Urlaubsanspruch erwerben.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat sich mit Urteil vom 30. August 2017 (5 Sa 626/17) ebenfalls mit dem Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null auseinandergesetzt und geht dem EuGH folgend davon aus, dass der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null wie bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis zu berechnen ist.
Auch in der entsprechenden Rechtsliteratur wird überwiegend die Meinung vertreten, dass Urlaub in Zeiten der Kurzarbeit analog den Regelungen zur Teilzeit zu behandeln ist.

Kürzung von Urlaubsansprüchen kommt in Betracht

Das bedeutet also, dass eine Kürzung von Urlaubsansprüchen in Betracht kommt, wenn man davon ausgeht, dass Beschäftigte keinen Urlaubsanspruch erwerben, solange die Arbeitspflicht vollständig ruht und demzufolge auch keine Arbeitsleistung erbracht werden kann.
Auch wenn Beschäftigte an einigen Tagen in der Woche arbeiten, wird der Urlaubsanspruch der Beschäftigten so behandelt, als wenn sie während der Zeit der Kurzarbeit aus einem Vollzeit- in ein entsprechendes Teilzeitarbeitsverhältnis gewechselt wären.
Arbeiten sie trotzdem täglich, wenn auch mit geringerer Stundenzahl, ändert sich am Urlaubsanspruch nichts, denn abgestellt wird bei der Berechnung auf die Anzahl der Arbeitstage in der Woche und nicht auf die tägliche Stundenzahl.

Die Berechnung des Urlaubsanspruchs könnte z. B. nach folgendem Muster erfolgen:

Arbeitnehmer im Unternehmen haben einen Urlaubsanspruch von 25 Tagen bei einer Fünf- Tage-Woche. Im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. Mai, also für 3 Monate, wird Kurzarbeit eingeführt. In diesem Zeitraum arbeiten die Arbeitnehmer nur noch an drei Tagen in der Woche.

Für neun Monate erwerben die Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch: 25 Urlaubstage x 9 (Monate) ./. 12 (Monate) = 19 Urlaubstage.
Für drei Monate werden nur anteilige Urlaubsansprüche erworben: 25 Urlaubstage x 3 (Monate) ./. 12 (Monate)  x 3 (Wochentage) ./. 5 (Wochentage) = 4 Urlaubstage.
Somit haben die Arbeitnehmer für das Jahr einen Anspruch auf nur noch 23 Urlaubstage.
(Hinweis: § 5 Abs. 2 BUrlG bestimmt, dass Urlaubstage ab einem halben Tag aufzurunden sind.) 

Werden nicht ganze Monate, sondern z. B nur einzelne Wochen für die Berechnung herangezogen, sollten dafür die Gesamtarbeitstage ohne Kurzarbeit im Jahr und die Arbeitstage mit Kurzarbeit in Verhältnis gesetzt werden.

Wenn während der Kurzarbeit Urlaub genommen wird, ist das Urlaubsentgelt in der üblichen Höhe zu gewähren. Verdienstkürzungen, die durch Kurzarbeit eintreten, bleiben unberücksichtigt (BUrlG, § 11 Abs. 1 Satz 3).
Wurde der Jahresurlaub bereits vor Beginn der Kurzarbeit ganz oder in überwiegendem Maße genommen, ist eine Kürzung nicht mehr bzw. nur in entsprechend begrenztem Umfange möglich, denn das “Nacharbeiten” zuviel gewährter Urlaubstage ist rechtlich nicht möglich.

Tipp:
Auch wenn die Kürzung der Urlaubsansprüche während einer Kurzarbeitsphase rechtens ist, sollten Arbeitgeber erwägen, ob sie auf die Kürzung teilweise oder in vollem Umfang verzichten können oder wollen – gerade unter den außergewöhnlichen Bedingungen der Corona-Krise.

Wichtiger Hinweis:
Wie bei allen Rechtsfragen sollte man sich zur Absicherung und um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, fachkundigen Rat einholen, z. B. bei der zuständigen IHK oder HWK, dem zuständigen Berufsverband oder einem Rechtsbeistand des Vertrauens.

2020-05-07

Print Friendly, PDF & Email