Weiterbildung, Förderung der beruflichen Weiterbildung

Gesetz zur Förderung der Weiterbildung im Strukturwandel verabschiedet

Der Bundestag hat am 23.04.2020 das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung beschlossen.

Das Gesetz (BT-Drs. 19/17740), das auch durch die besonderen Bedingungen in der Corona-Krise beeinflusst ist, enthält u. a. folgende Regelungen:

  • Die bereits bestehende Anhebung des Zuschusses zu den Weiterbildungskosten um 5 % bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung oder einer tarifvertraglichen Regelung zur betriebsbezogenen beruflichen Weiterbildung wird auf alle Unternehmensgrößen ausgeweitet. Bisher war die Regelungen nur auf Unternehmen mit 2.500 oder mehr Beschäftigten beschränkt (Inkrafttreten ab 1. Oktober 2020).
  • Wenn eine Weiterbildung nach § 82 SGB III während Kurzarbeit durchgeführt wird, können die allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet werden. Die Regelung ist befristet bis zum 31. Juli 2023.
  • Es wird klargestellt, dass zur Bestimmung der Betriebsgröße nach § 82 SGB III die Beschäftigten des gesamten Unternehmens berücksichtigt werden müssen.
  • Das Antrags- und Bewilligungsverfahren zur Förderung der beruflichen Weiterbildung soll für Arbeitgeber und Beschäftigte erleichtert werden, um die Förderung von „homogenen” Gruppen zu vereinfachen (Inkrafttreten ab 1. Januar 2021).
  • Die Qualifizierungsförderung für Beschäftigte in einer Transfergesellschaft wird dahingehend erweitert, dass Beschäftigte altersunabhängig gefördert werden können (Übernahme Weiterbildungskosten von bis zu 50 % bzw. 75 % bei KMU).
  • Für Geringqualifizierte wird ein Anspruch auf Förderung des Nachholens eines Berufsabschlusses geschaffen, der jedoch eine persönliche Eignung sowie auch eine Arbeitsmarktorientierung des Weiterbildungsziels voraussetzt.
  • Die Assistierte Ausbildung wird weiterentwickelt, indem ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) und Assistierte Ausbildung zusammengeführt werden. Die Möglichkeit, während einer betrieblichen Berufsausbildung mit der weiterentwickelten Assistierten Ausbildung zu fördern, soll auch Grenzgängern eröffnet werden.
  • Das Verfahren zur Zulassung von Maßnahmen wird geändert: Die Bundesdurchschnittskostensätze (B-DKS) für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung werden zum 1. Juli 2020 pauschal um 20 % angehoben. Die Gruppengröße wird durch die Verordnung (AZAV) auf 12 Teilnehmende verringert.

Per Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drs. 19/18753) wurden noch Änderungen im Gesetzentwurf eingebracht:

  • Der Mindeststundenumfang einer Weiterbildungsmaßnahme nach § 82 SGB III wird von mehr als 160 Stunden auf mehr als 120 Stunden gesenkt.
  • Die Zuschüsse zu den Weiterbildungskosten und dem Arbeitsentgelt können um jeweils 10 Prozentpunkte erhöht werden, sofern die beruflichen Kompetenzen von mindestens 20 % der Belegschaft des Betriebs (bei KMU lediglich 10 % der Belegschaft des Betriebs) nicht mehr genügen, um die betrieblichen Anforderungen zu bewältigen und daher notwendigerweise qualifikatorische Anpassungen bei den betroffenen Beschäftigten erforderlich sind (Inkrafttreten 1. Oktober 2020).
  • Im Bereich der Zulassung dürfen Maßnahmen bei besonderen Aufwendungen die B-DKS um 25 % überschreiten (statt wie im Gesetzentwurf bisher vorgesehen nur um 20 %), ohne in das Kostenzustimmungsverfahren einmünden zu müssen (Inkrafttreten 1. Oktober 2020).
  • Es wird eine befristete Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung geschaffen, mit der die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 24 Monate verlängert werden kann, sofern eine Teilstörung auf dem Arbeitsmarkt vorliegt.
  • Es wird klargestellt, dass bei den Hinzuverdienstmöglichkeiten während Kurzarbeit in § 421 SGB III Einkommen aus einer ausschließlich geringfügig entlohnten Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.
  • Im Rahmen dieses Gesetzgebungsvorhabens wurde auch das Betriebsverfassungsgesetz geändert.

2020-05-04

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