gesetzliche Änderungen, Allgemeinverfügung zu Fragen des Arbeitszeitgesetzes

Durchführung des Arbeitszeitgesetzes im Pandemiefall in MV

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales MV (LAGuS) hat wegen der Corona-Krise eine Allgemeinverfügung zu Fragen des Arbeitszeitgesetzes erlassen.
  1. Verlängerung der Schichtzeiten auf bis zu 12 Stunden

Danach darf abweichend von § 3 ArbZG in bestimmten Wirtschaftszweigen, so in

  1. Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
  2. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
  3. in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
  4. beim Rundfunk, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträgern,
  5. in Verkehrsbetrieben,
  6. in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
  7. in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
  8. im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
  9. bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,

die zulässige tägliche Arbeitszeit auf maximal zwölf Stunden je Tag verlängert werden.
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die wöchentliche Arbeitszeit 60 Stunden nicht überschreitet und die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschritten wird (§ 15 Abs. 4 ArbZG).
Abweichend von § 5 Absatz 2 ArbZG muss nach einer Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über elf Stunden hinaus eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährleistet werden.

  1. Lockerung des Sonn- und Feiertagsverbots

Ferner dürfen Personen, die in unter Punkt A der Verfügung genannten Branchen arbeiten, abweichend an besonderen Feiertagen beschäftigt werden. Abweichend von § 11 Abs. 3 S. 1 ArbZG ist für die im Rahmen der Ausnahmebewilligung geleisteten Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ein Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen (statt in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 14 Tagen) zu gewähren. Nach § 16 Abs. 2 ArbZG sind die Lage und Dauer der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten (Beginn und Ende) zu dokumentieren.

Die Allgemeinverfügung wurde im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 13/2020 vom 23.03.2020 veröffentlicht

Des Weiteren gibt es bundesweite sozialpolitische Maßnahmen zur Unterstützung von Arbeitgebern

So werden aufgrund der Corona-Krise befristet im Sozialrecht Grenzwerte angepasst. Hierdurch soll gerade in systemrelevanten Bereichen die Beschäftigung von Mitarbeitern erleichtert werden.
Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze wird daher für das Kalenderjahr 2020 angehoben. Die neue Hinzuverdienstgrenze beträgt das 14-fache der für das Jahr 2020 geltende Bezugsgröße (14 x 3.185,00 €).
Damit wird einem Durchschnittsverdiener ein Hinzuverdienst ermöglicht, ohne dass es zu einer Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die Rente wegen Alters kommt. Hierfür wird der Betrag von 6.300,00 € damit insgesamt auf 44.590,00 € angehoben.
Vom 01.03.2020 bis einschließlich 31.10.2020 werden die Fristen für die kurzfristige Beschäftigung verlängert. Eine kurzfristige und damit sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt auch dann vor, soweit die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, die Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt und das Entgelt übersteigt 450,00 €.

2020-04-06

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