Fragen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung

Im Zusammenhang mit der Corona-Krise gibt es auch im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung einige Änderungen. So wurden z. B. alle Prüfungen abgesagt.

Nachfolgend einige Informationen und Hinweise zum aktuellen Stand:

1. Prüfungen in der beruflichen Aus- und Weiterbildung

Der DIHK hat bekannt gegeben, dass die Industrie- und Handelskammern alle für April und Mai geplanten schriftlichen Abschlussprüfungen in den Sommer 2020 verschieben. Die Prüfungen werden voraussichtlich in der Zeit vom 16. bis 19. Juni 2020 nachgeholt. Die industriell-technischen Prüfungen sollen am 16./17. Juni stattfinden und die kaufmännischen am 18./19. Juni.
Prüfungsteilnehmer, die im Frühjahr für die Abschlussprüfung Teil 1 angemeldet waren, können die entsprechende Prüfung im Herbst nachholen. Alle Zwischenprüfungen, die im Frühjahr hätten stattfinden sollen, entfallen hingegen ersatzlos.
Sofern aufgrund des Ausfalls/der Verschiebung der Prüfung das Ausbildungsverhältnis endet, bevor die Prüfung absolviert wurde, sieht das BBiG keine automatische Verlängerung vor. Diese könnte aber ggf. vom Auszubildenden beantragt werden, der darzulegen hat, dass die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 8 Abs. 2 BBiG). Die Entscheidung trifft dann die zuständige Stelle (Kammer).

Bis einschließlich Mai finden zudem auch keine IHK-Weiterbildungsprüfungen statt. Diese werden zwischen Juni und August nachgeholt. Alle IHK-Unterrichtungen sowie IHK Sach- und Fachkundeprüfungen (Verkehrsprüfungen, Gewerberecht) bleiben mindestens bis 24. April ausgesetzt. Bei dringenden Engpässen, z. B. in systemrelevanten Unternehmen, kann es im Einzelfall Ausnahmen geben. Die Entscheidung wird in diesem Fall von der jeweils zuständigen IHK im Austausch mit den Unternehmen getroffen. Zudem gilt folgende Sonderregelung in der Logistik: Die Gültigkeit der Schulungsnachweise für Berufskraftfahrer sowie im Gefahrgutbereich wurden verlängert. Alle Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März und dem 1. November 2020 endet, bleiben bis zum 30. November 2020 gültig. Dasselbe gilt für Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte.

2. Ausfall der Ausbildung

Bei einer teilweisen oder vollständigen Betriebsschließung oder vereinbarter Kurzarbeit gilt für die Ausbildung Folgendes:

Zunächst muss der Ausbildungsbetrieb unter allen Umständen versuchen, die Ausbildung aufrecht zu erhalten. Sofern auch nur in einem Teilbereich der Betrieb noch weiterläuft, muss versucht werden, die Ausbildung in diesen Bereich zu verlagern. Ggf. müssen entsprechende Ausbildungsinhalte vorgezogen werden. Ggf. kommt auch eine Teilzeitausbildung in Betracht (Reduzierung auf bis zu 50 % der täglichen/wöchentlichen Ausbildungszeit gemäß § 7a BBiG).
Sofern keine betrieblichen Aktivitäten mehr stattfinden, können auch ausbildungsrelevante Aufgaben oder Projekte für die Erarbeitung zu Hause entwickelt werden. In diesem Fall („Homeoffice”) muss jedoch eine ausreichende Betreuung der Auszubildenden (virtuell oder telefonisch) sichergestellt sein. Es kann zudem auch zusätzliche Lernzeit für die Berufsschule vorgesehen werden. Zu beachten ist dabei, dass auch Ausbilder möglichst lange im laufenden Betrieb gehalten werden müssen. Sie dürfen z.B. erst in Kurzarbeit, wenn keine Alternative mehr besteht.
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann auch Kurzarbeit für Auszubildende vereinbart werden. Dies gilt aber nur, wenn die Unterbrechung der Ausbildung unvermeidbar ist. In diesem Fall haben Auszubildende gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2a BBiG jedoch zunächst einen sechswöchigen Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung. Die BDA setzt sich ebenso wie das BMBF derzeit für eine bis Ende 2020 befristete Aussetzung dieses Anspruchs ein. Demnach soll im Falle einer vereinbarten Kurzarbeit für die Dauer des Bezugs des Kurzarbeitergeldes der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung entfallen. Bislang waren die diesbezüglichen Bemühungen noch nicht erfolgreich.
Eine letzte Maßnahme stellt die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses dar. Sofern eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht mehr sichergestellt werden kann, weil der Betrieb ganz oder teilweise geschlossen ist oder aufgrund der Umstände die Ausbildungsberechtigung nicht mehr besteht (z. B. steht kein ausbildendes Personal mehr zur Verfügung), besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 22 Abs. 2 Nr.1 BBiG. 

Diskutiert werden zudem Modelle einer Verbundausbildung, sofern Teile der Ausbildung in einem anderen Betrieb noch vermittelt werden können. Dies ist jedoch kurzfristig nur schwer zu realisieren und mit einigen rechtlichen Hürden verbunden.

3. Ausfall des Berufsschulunterrichts

Bundesweit findet zurzeit kein Präsenzunterricht in Berufsschulen statt. Sofern anstelle des regulären Unterrichts Online-Angebote geschaffen werden bzw. Aufgaben zur eigenverantwortlichen Bearbeitung zur Verfügung gestellt werden, muss den Auszubildenden entsprechend Zeit eingeräumt werden, um diese wahrzunehmen bzw. zu bearbeiten.
Insofern gilt die Pflicht zur Freistellung für den Berufsschulunterricht gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG fort.

Falls aufgrund eines erhöhten betrieblichen Bedarfs die Auszubildenden unverzichtbar im Betrieb sind, gibt es entsprechend der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen (Berufsschulverordnungen) die Möglichkeit, eine Befreiung von der Berufsschule zu beantragen (in der Regel nur für wenige Tage). Auch wenn die zuständige(n) Berufsschule(n) derzeit nicht erreichbar sein sollte(n), empfiehlt es sich aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation, ggf. einen formlosen Antrag per E-Mail zu senden (mit Angabe der betroffenen Auszubildenden) und mit Hinweis auf die aktuelle Situation um Befreiung zu bitten. Selbstverständlich muss im Nachgang dann gemeinsam eine Möglichkeit gefunden werden, den Berufsschulstoff nachzuholen, damit den Auszubildenden kein Nachteil entsteht.

4. Aufstiegsfortbildungsförderung („Meister-Bafög“)

Bei bereits vor den pandemiebedingten Schließzeiten bewilligten und begonnenen Maßnahmen/Lehrgängen sollen diese Schließzeiten für die Berechnung der Mindestdauer, des maximalen Zeitrahmens und der Fortbildungsdichte (§ 2 AFBG) sowie der Förderungshöchstdauer (§ 11 Abs. 1 S. 1 AFBG) außer Betracht bleiben. Auch bei der Prüfung der regelmäßigen Teilnahme nach § 9a AFBG bleiben entsprechende Fehlzeiten außer Betracht.
Bereits laufende Maßnahmen werden somit weiter gefördert, unabhängig davon, ob sie tatsächlich stattfinden oder nicht. Diese Regelung gilt auch, wenn Unterricht über andere technische/digitale Maßnahmen angeboten wird, die den Anforderungen von nach dem AFBG förderfähigem, virtuellem oder mediengestütztem Unterricht nicht entsprechen oder auch darüber hinausgehen.
Die Prüfungsvorbereitungsphase kann in diesem Zusammenhang maximal für drei Monate gewährt werden, wenn Prüfungstermine verschoben oder abgesagt werden. Antragstellerinnen und Antragsteller haben insofern ein Wahlrecht, zu welchem Zeitpunkt sie das Darlehen für die Prüfungsvorbereitungszeit in Anspruch nehmen wollen. Nach Ausschöpfen des Anspruchs ist eine nochmalige Förderung allerdings nicht möglich.

Noch nicht bewilligte bzw. bereits bewilligte, aber vor den pandemiebedingten Schließzeiten noch nicht begonnene Maßnahmen/Lehrgänge, die wegen pandemiebedingten Schließzeiten verschoben oder abgesagt werden und damit zum jetzigen Zeitpunkt nicht, bzw. nicht wie bewilligt, stattfinden, können demgegenüber nicht gefördert werden.
Bereits ergangene Bewilligungsbescheide werden dementsprechend aufgehoben. Wurden bereits erste Leistungen gewährt, haben sich Bund und Länder darauf verständigt, im Hinblick auf eine mögliche Rückforderung von Unterhaltsleistungen insbesondere Vertrauensschutzgesichtspunkte sorgfältig zu prüfen / zu berücksichtigen.

Sind darüber hinaus Schulen oder andere Bildungseinrichtungen nicht (mehr) geschlossen, können Geförderte aber wegen eigener Krankheit selbst nicht an der Maßnahme teilnehmen, greifen die üblichen Regelungen des § 7 AFBG und die Maßnahme gilt – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – als unterbrochen wegen Krankheit. Die Förderung wird in diesem Fall bis zu drei Monate weitergeleistet und bei Wiederaufnahme fortgesetzt.

Das BMBF informierte die BDA zudem darüber, dass für Maßnahmen, die erst noch beginnen sollen, bei denen die Anbieter jetzt aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie aber verstärkt oder ganz von Präsenz auf digital gestützte Lehre umsteigen wollen, noch Gespräche zwischen Bund und Ländern laufen. Das jetzige AFBG, das noch bis zum 01.08.2020 gilt, sieht eine Fördermöglichkeit von „Fernlehrgängen“ bislang nur als „Teilzeitmaßnahmen“ vor.

Quelle: BDA

2020-04-02

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