Urteil des BGH zu kritischen Online-Bewertungen

Bewertungen von Unternehmen bzw. ihrer Leistungen durch Online-Portale sind heute auf der Tagesordnung. Was aber, wenn das Unternehmen die Beurteilungen als willkürlich und nicht zutreffend empfindet?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich mit Urteil vom 14.01.2020 entschieden: Ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.
Insbesondere die Anzeige eines Bewertungsdurchschnitts auf Online-Bewertungsportalen und die Einstufung von Nutzerbewertungen als „empfohlen” oder „nicht empfohlen” sind durch die Berufs- und Meinungsfreiheit geschützt.

Zum Hintergrund des Verfahrens vor dem BGH:

Die Betreiberin eines Fitnessstudios (Klägerin und Revisionsbeklagte, nachfolgend: Klägerin) hatte gegen ein Bewertungsportal auf Unterlassung und Schadensersatz geklagt, weil sie die Benotung ihrer Studios als willkürlich und nicht anhand nachvollziehbarer Kriterien erfolgt ansah. Hierdurch entstünde ein verzerrtes Gesamtbild.

Auf der Internetseite der Beklagten (Revisionsklägerin, nachfolgend: Beklagte) werden bei Aufruf eines Unternehmens mit dessen Bezeichnung und Darstellung bis zu fünf Sterne angezeigt, die dem Durchschnitt der Vergabe in den „empfohlenen” Nutzerbeiträgen entsprechen (Bewertungsdurchschnitt). Unmittelbar daneben steht “[Anzahl] Beiträge”. Unter der Darstellung des Unternehmens ist eine entsprechende Anzahl von Bewertungen – überschrieben mit „Empfohlene Beiträge für [Unternehmen]” – jeweils mit den vergebenen Sternen und dem Text wiedergegeben. Am Ende dieser Wiedergabe steht „[Anzahl] andere Beiträge, die momentan nicht empfohlen werden”.

Für das Fitness-Studio der Klägerin wurden auf dem Bewertungsportal am 10. Februar 2014 aufgrund eines empfohlenen Beitrags vom 7. Februar 2014 drei Sterne und 24 ältere Beiträge mit überwiegend positiven Bewertungen als momentan nicht empfohlen angezeigt.

Die Klägerin nimmt wegen der Bewertungsdarstellung auf dem Internetportal dessen Betreiber auf Unterlassung, Feststellung und Schadensersatz nach § 824 Abs. 1 BGB in Anspruch.
Nach Auffassung der Klägerin hat die Beklagte den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass der Bewertungsdurchschnitt aller Beiträge angezeigt worden sei. Die Unterscheidung zwischen empfohlenen und momentan nicht empfohlenen Beiträgen sei willkürlich und nicht anhand nachvollziehbarer Kriterien erfolgt, wodurch ein verzerrtes und unrichtiges Gesamtbild entstehe.

Der BGH hat die Revision mit folgender Begründung zurückgewiesen:

Die Beklagte hat nicht unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet. Die Beklagte äußerte mit der angegriffenen Bewertungsdarstellung nicht, dass es sich bei dem angezeigten Bewertungsdurchschnitt um das Ergebnis der Auswertung aller für das Fitness-Studio abgegebenen Beiträge handele und dass der danebenstehende Text deren Anzahl wiedergebe.
Denn der unvoreingenommene und verständige Nutzer des Bewertungsportals entnimmt der Bewertungsdarstellung zunächst, wie viele Beiträge die Grundlage für die Durchschnittsberechnung bildeten, und schließt daraus weiter, dass Grundlage für die Durchschnittsberechnung ausschließlich der „empfohlene” Beitrag ist sowie dass sich die Angabe der Anzahl nur darauf bezieht.
Die Bewertungsdarstellung der Beklagten greift auch nicht rechtswidrig in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin ein (§ 823 Abs. 1 BGB).

Die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin überwiegen nicht die schutzwürdigen Belange der Beklagten. Die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als „empfohlen” oder “nicht empfohlen” sind durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt; ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.

Vorinstanzen:
– Oberlandesgericht München – Urteil vom 13. November 2018 – 18 U 1282/16
– Landgericht München I – Urteil vom 12. Februar 2016 – 25 O 24646/14

Quelle: Urteil des BGH vom 14.01.2020 – VI ZR 496/18

2020-03-04

Print Friendly, PDF & Email