Häusliches Arbeitszimmer, Teilzeit, Verringerung der Arbeitszeit

Teilzeit: Ablehnung eines Antrags auf Verringerung der Arbeitszeit

Einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gibt es in der Regel nur in Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern.

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, können nach § 8 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Dabei müssen die in § 8 Abs. 2 TzBfG genannten Voraussetzungen beachtet werden.

Arbeitgeber haben der von Arbeitnehmern gewünschten Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmer festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

Ein betrieblicher Grund liegt nach § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Insoweit genügt es, wenn die Ablehnung rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat.

Berufen sich Arbeitgeber auf ein Organisationskonzept, das dem Teilzeitverlangen der Arbeitnehmer entgegensteht, prüft die Rechtsprechung die Gründe der Ablehnung regelmäßig in drei Stufen.

Zunächst ist festzustellen, ob der als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt und – wenn dies zutrifft – um welches Konzept es sich handelt (erste Stufe).

In der Folge ist zu untersuchen, inwieweit die aus dem Organisationskonzept folgende Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht (zweite Stufe).

Schließlich muss das Gewicht entgegenstehender betrieblicher Gründe geprüft werden (dritte Stufe). Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrundeliegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt wird.

Ein derartiges Organisationskonzept kann auch ein Mindestbesetzungsplan im Zusammenhang mit Urlaubsperioden darstellen.

Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des LAG Nürnberg vom 27. August 2019 kann ein Antrag von  Arbeitnehmern auf Verringerung der Arbeitszeit um 1/12 mit dem Ziel der dauerhaften Freistellung im Ferienmonat August deshalb einem derartigen Organisationskonzept entgegenstehen und rechtsmissbräuchlich sein, wenn dieser Monat regelmäßig zu den arbeitsintensivsten Monaten zählt und Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dadurch von vornherein deutlich eingeschränkt werden.

Tipp:
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung empfiehlt es sich in der Praxis, Organisationskonzepte für Urlaubszeiträume zu erstellen, die insbesondere Mindestbesetzungen für einzelne Abteilungen regeln, wenn in einzelnen Monaten eine besonders starke Arbeitsbelastung besteht.

2020-01-09

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