Belegausgabepflicht ab 01.01.2020

Ab dem 01.01.2020 muss jedem Kunden ein Beleg ausgehändigt werden. Dies gilt für alle Unternehmen – auch für Bäcker, die ihren Kunden Brötchen verkaufen.

Die Finanzverwaltung hat aber nun darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Belegausgabepflicht nicht bußgeldbewährt ist.

„Offene“ Ladenkassen nicht betroffen

Die Belegausgabepflicht muss derjenige befolgen, der Geschäftsvorfälle mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146 a Abs. 1 der Abgabenordnung erfasst. Dies sind z. B. elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen. Wer also eine „offene Ladenkasse“ benutzt, ist von der Belegausgabepflicht nicht betroffen.

Wie muss der Beleg zur Verfügung gestellt werden?

Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Ein elektronischer Beleg gilt als bereitgestellt, wenn dem Kunden die Möglichkeit der Entgegennahme gegeben wird. Unabhängig von der Entgegennahme ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu erstellen. Die Sichtbarmachung eines Belegs an einem Bildschirm des Unternehmers (Terminal/ Kassendisplay) allein reicht nicht aus.
Bei einem Papierbeleg reicht das Angebot zur Entgegennahme aus, wenn der Beleg zuvor erstellt und ausgedruckt wurde. Eine Pflicht zur Annahme des Belegs durch den Kunden sowie zur Aufbewahrung besteht nicht.
Es besteht auch keine Aufbewahrungspflicht des Belegausstellers für nicht entgegengenommene Papierbelege.

Diese und weitere Punkte (wie die Anforderungen an den Beleg) hat das Bundesfinanzministerium in einem Erlass vom 17.06.2019 geregelt (BMF-Schreiben, Az. IV A 4 – S 0316-a/18/10001, Anwendungserlass zu § 146a AO).

Fragen-Antworten-Katalog zur Belegausgabepflicht

Außerdem hat das Bundesfinanzministerium einen Fragen-Antworten-Katalog veröffentlicht, in dem Fragen zur Belegausgabepflicht beantwortet werden, wie z. B.:

  • Welche Angaben müssen auf dem Pflichtbeleg vorhanden sein?
    Die Pflichtangaben aufgrund der Absicherung der Daten sind in § 6 der Kassensicherungsverordnung geregelt. Diese umfassen neben dem vollständigen Namen und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers u.a. das Datum der Belegausstellung, den Zeitpunkt des Vorgangbeginns und der Vorgangsbeendigung, die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände bzw. den Umfang und die Art der Leistung, das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
  • Wird es Ausnahmen von der Belegausgabepflicht geben?
    Aufgrund der gesetzlichen Regelung müssen als Voraussetzung für die Befreiung von der Belegausgabe sachliche Härten vorliegen, die durch die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten entstehen. Die Verwaltung, hier die Finanzverwaltung, kann aufgrund von reinen Verwaltungsanweisungen nicht von dieser gesetzlichen Vorgabe abweichen, da sie an Recht und Gesetz gebunden ist.
  • Was passiert, wenn der Ausgabepflicht nicht entsprochen wird?
    Der Verstoß gegen die Belegausgabepflicht ist nicht bußgeldbewehrt. Er könnte aber als Indiz dafür gewertet werden, dass den Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wurde.

Zum Fragen-Antworten-Katalog

Hinweis:
Bei Betriebsprüfungen stellen Prüfer oft eine Vielzahl von formellen Mängeln fest – insbesondere im Zusammenhang mit der Kassenführung. Solch ein formeller Mangel könnte auch das Nichtausstellen eines Kassenbelegs sein.
Ob die festgestellten Mängel dann zu einer Hinzuschätzung berechtigen, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern hängt vom Einzelfall ab.

2020-01-02

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