Jahressteuergesetz 2019: Wichtige Neuregelungen für 2020

Mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2019 werden bereits zum 01. Januar 2020 eine Reihe neuer steuerlichen Regelungen wirksam.

Nachfolgend einige wichtige neue Informationen für Arbeitgeber:

  • Definition von Barlohn (§ 8 Abs. 1 und Absatz 2 Satz 11 EStG-E):
    Mit der Vorlage des Finanzausschusses ist die Gesetzesänderung zur Definition der Geldleistung in Abgrenzung zum Sachbezug wieder aufgenommen worden, nachdem sie für den Regierungsentwurf zunächst gestrichen wurde. Mit der Änderung fallen bspw. Geldsurrogate oder Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, nicht mehr unter die 44-Euro-Freigrenze.
    Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, sind von dieser Änderung nicht betroffen. Als Orientierungshilfe verweist der Gesetzestext auf den § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG.
  • Pauschale Steuerbefreiung von Job-Tickets (§ 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG-E):
    Die im § 3 Nr. 15 EStG eingeführte Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen für Jobtickets zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird durch eine alternative Wahlmöglichkeit ergänzt. Die Arbeitgeberzuschüsse können nun pauschal mit einem Steuersatz von 25 Prozent versteuert werden, wofür im Gegenzug die Minderung des Werbungskostenabzugs in Form der Entfernungspauschale entfällt (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).
  • Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EstG):
    Die bisher geltenden Verpflegungspauschalen für Dienstreisen im Inland werden angehoben.
  • Einführung eines Bewertungsabschlags für Mitarbeiterwohnungen (§ 8 Absatz 2 EStG-E):
    Der finanzielle Vorteil des Sachbezuges, den Arbeitnehmer als Mieter in Wohnungen ihres Arbeitgebers erhalten, wird mit einem Bewertungsabschlag von einem Drittel des ortsüblichen Mietwertes angesetzt. Der errechnete Wert dient als Freibetrag. Die Miete darf jedoch nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter betragen.
  • Abflussprinzip bei Vorauszahlungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 5 EstG):
    Mit der Zustimmung des Bundesrates ist die Regelung, dass Vorauszahlungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen als Vorsorge für die Beiträge im Alter eingeschränkt werden, beschlossen.
  • Verlängerung der befristeten Regelungen zur Förderung der Elektromobilität bis Ende 2030 (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, S. 2 und S. 3 EStG-E):
    Die ursprünglich zum 31. Dezember 2021 befristete Halbierung der Bemessungsgrundlagen zur Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge wird stufenweise bis zum 31. Dezember 2030 verlängert. Im parlamentarischen Verfahren kamen noch Maßnahmen zur Förderung rein elektrisch betriebener Fahrzeuge hinzu. Die Steuerbefreiung der vom Arbeitgeber gewährten Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers werden ebenfalls verlängert (§ 52 Abs. 4 Satz 14 und Abs. 37c EStG-E).
  • Einführung einer Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder (§ 7c EStG-E):
    Zunächst sollten nur Elektronutzfahrzeuge gefördert werden, im parlamentarischen Prozess wurde die Sonderabschreibung von 50 Prozent noch um elektrisch betriebene Lastenfahrräder ergänzt.

Das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weitere steuerlicher Vorschriften” (Jahressteuergesetz 2019) wurde im Bundesgesetzblatt Teil I vom 07.12.2019 veröffentlicht.

2019-12-23

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