Wegeunfälle

Unfallversicherung: Wegeunfall auch bei Umfahren eines Staus?

Wegeunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit erleiden und die damit der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sind.

Wer also auf diesem unmittelbaren Weg zur oder von der Arbeit verunglückt, hat gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Versichert sind auch Umwege, die zum Beispiel nötig werden:

  • um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen
  • bei Fahrgemeinschaften
  • bei Umleitungen
  • weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg schneller erreicht werden kann.


Wird jedoch der direkte Arbeitsweg aufgrund einer Stauumfahrung verlassen, droht der Verlust des Unfallversicherungsschutzes.
Denn für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (in diesem Fall: Wegeunfall) ist im Regelfall erforderlich, dass ein Unfallereignis vorliegt, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang).

Stauumfahrung zählt nicht zum direkten Arbeitsweg

In einem vom Sozialgericht (SG) Osnabrück entschiedenen Fall war der Kläger zum Unfallzeitpunkt aufgrund einer Stauumfahrung bereits 1,4 Kilometer vom direkten und üblichen Weg nach Hause abgewichen.

Mit Urteil vom 1. August 2019 hat das SG Osnabrück das Unfallereignis als Arbeitsunfall nicht anerkannt. Denn der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt keinen durch die Wegeunfallversicherung geschützten Weg mehr zurückgelegt. Bis zur Unfallstelle sei der Kläger bereits 1,4 Kilometer weiter gefahren. Wäre er seinem Vortrag entsprechend noch weiter gefahren, hätte er insgesamt einen Weg gewählt, der mehr als achtmal so lang war wie der normale restliche Heimweg. Für diesen längeren Weg haben keine Gründe vorgelegen, die es rechtfertigen, diesen unter den Schutz der Wegeunfallversicherung zu stellen.

Es würden Zweifel verbleiben, dass sich der Kläger tatsächlich auf dem Weg von der Arbeitsstätte nach Hause befunden habe. Damit sei eine versicherte Tätigkeit nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis nachgewiesen.

Zum Unfallzeitpunkt hat sich der Kläger nicht mehr auf dem unmittelbaren Weg nach Hause befunden, sondern sich davon in entgegengesetzter Richtung fortbewegt.
Bewegen sich Versicherte nicht auf direktem Weg in Richtung ihrer Arbeitsstätte oder Wohnung, sondern in entgegengesetzter Richtung von diesem Ziel fort, befinden sie sich auf einem Abweg. Wird ein solcher bei einer mehr als geringfügigen Unterbrechung des direkten Weges zurückgelegt, besteht, sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen wird, kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Erst wenn sich die Versicherten wieder auf dem direkten Weg befinden und der Abweg beendet ist, besteht erneut Versicherungsschutz.

Dass der Kläger ab einem bestimmten Punkt weitergefahren und nicht umgekehrt ist, als eine Zeitersparnis nicht mehr wahrscheinlich war, ist seine private Entscheidung gewesen, die überwiegend wesentlich dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzuordnen ist, nicht aber mehr der versicherten Tätigkeit.

Quelle: Urteil des Sozialgerichts Osnabrück, S 19 U 251/17

2019-12-21

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