Testsiegel sollen Verbrauchern Sicherheit in Bezug auf die Qualität eines getesteten Produktes geben. So auch das Siegel der Zeitschrift Öko-Test.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in drei Revisionsverfahren die unerlaubte Benutzung von Testsiegel-Marken durch drei Händler als Verletzung der Rechte der Markeninhaberin an ihrer bekannten Marke angesehen.
Die Klägerin (Zeitschrift Öko-Test) gestattet den Herstellern und Vertreibern der von ihr getesteten Produkte die Werbung mit dem ÖKO-TEST-Siegel, wenn diese mit ihr einen entgeltlichen Lizenzvertrag schließen. Hinzu kommt, dass das Label nur für das konkret getestete Produkt genutzt werden darf – und nicht für ähnliche Produkte, auch wenn sie nur in Größe oder Farbe abweichen.
Die Beklagten sind Versandhändler und haben in ihren Online-Shops mit dem ÖKO-TEST-Siegel geworben, ohne zuvor einen Lizenzvertrag mit der Klägerin geschlossen zu haben und das Siegel zugleich für ähnliche, nicht getestete Produkte eingesetzt.
Die Klägerin sieht in der Werbung mit dem ÖKO-TEST-Siegel jeweils eine Verletzung ihrer Rechte an der Unionsmarke. Sie hat die Beklagten auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen und die auf die konkrete Verletzungsform bezogene Verurteilung zur Unterlassung bestätigt. In allen drei Verfahren verletzt die beanstandete Zeichennutzung entgegen Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. c Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) und Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. c Unionsmarkenverordnung (UMV) die bekannte Marke der Klägerin.
Fazit:
Wer den Ruf einer Marke ohne finanzielle Gegenleistung ausnutzt, verstößt gegen das Markenrecht, so der BGH in seinen aktuellen Urteilen vom 12.12.2019 (I ZR 173/16, I ZR 174/16 und I ZR 117/17).
Quelle und mehr: Pressemitteilung Nr. 158/2019 des BGH
2019-12-13