Ideenwettbewerb Ernährungswirtschaft, Eigenverbrauch, Pauschbetrag

Pauschbeträge für Sachentnahmen 2020

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) für 2020 festgelegt.

Entnahmen für den Eigenverbrauch liegen dann vor, wenn Unternehmer betriebliches Vermögen entnehmen oder Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens bzw. betriebliche Leistungen betriebsfremd, also zu privaten Zwecken, in Anspruch nehmen.
Diese Privatentnahmen müssen als Betriebseinnahmen verbucht werden und es müssen darauf Umsatzsteuern gezahlt werden, da die (ursprünglichen) Kosten als Betriebsausgaben verbucht worden sind. Auf diese Weise wird der Vorteil des Vorsteuerabzugs wieder rückgängig gemacht.

Pauschalierung dieser Sachentnahmen dient der Vereinfachung

Die Pauschalierung dieser Sachentnahmen dient der Vereinfachung, denn für die Unternehmer entfällt damit eine Vielzahl von einzelnen Aufzeichnungen. Die Pauschbeträge werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

Hinweise:

  • Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
  • Tabakwaren sind in den Werten nicht enthalten, sie müssen auf die Pauschbeträge aufgeschlagen werden.
  • Bei gemischten Betrieben ist der jeweils höhere Pauschbetrag anzusetzen.
  • In Unternehmen, in dessen Warensortiment nur Waren zum ermäßigten Steuersatz angeboten werden, ist dennoch ein Pauschbetrag für Waren zum vollen Steuersatz anzusetzen.
    Werden z. B. in einer Bäckerei keine Umsätze zum Regelsteuersatz getätigt – weil sie etwa keinen Imbiss zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet –, ist neben dem Pauschbetrag für ermäßigte Umsätze noch ein Pauschbetrag für regelbesteuerte Umsätze anzusetzen.
  • Individuelle Abweichungen von den Verbrauchsgewohnheiten und Abweichungen im Warensortiment führen nicht zu Zu- und Abschlägen bei den Pauschalen.

Die Werte in der im BMF-Schreiben veröffentlichten Tabelle der Pauschalwerte von Sachentnahmen für 2020 sind Jahreswerte für eine Person (Nettobeträge ohne Umsatzsteuer). Die Umsatzsteuer wird jeweils mit 19 % bzw. 7 % dazugerechnet.
Für Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres wird kein Verbrauch angesetzt. Vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des vollen Werts anzusetzen.

Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer (in €)

Gewerbezweig ermäßigter Steuersatz voller Steuersatz insgesamt
Bäckerei 1.218 406 1.624
Fleischerei/Metzgerei 891 865 1.756
Gaststätten aller Art
– mit Abgabe von kalten Speisen 1.126 1.087 2.213
– mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1.689 1.768 3.457
Getränkeeinzelhandel 105 302 407
Café und Konditorei 1.179 642 1.821
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 590 79 669
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.140 681 1.821
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 275 236 511
Tipp:

Die Werte der Sachentnahmen sollten monatlich bzw. vierteljährlich gebucht werden, abhängig davon, ob die Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich oder vierteljährlich abgegeben wird.
So wird verhindert, dass am Jahresende durch die jährliche Buchung der Sachentnahmen eine Umsatzsteuer-Nachzahlung entsteht.

Neben der Sachentnahme sei auch auf die steuerliche Relevanz von privaten Barentnahmen, Nutzungsentnahmen bzw. Leistungsentnahmen hingewiesen (z. B. bei Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrzeugs auch zu privaten Zwecken, private Nutzung von betrieblichen Maschinen oder die Ausführung von Arbeiten am Privatgrundstück durch Arbeitnehmer des Betriebs).

Bis zur Veröffentlichung im Steuergesetzblatt Teil I wird kann das Schreiben auf den Seiten des BMF heruntergeladen werden.

2019-12-06

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