Neufassung der GoBD tritt am 1. Januar 2020 in Kraft

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat aktuell die Neufassung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) veröffentlicht.

Das BMF-Schreiben vom 28.11.2019 (GZ IV A 4 – S 0316/19/10003 :001, DOK 2019/0962810) tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 14. November 2014.

Die GoBD konkretisieren die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung steuerrechtlich.
Hintergrund für die Neufassung ist, dass die GoBD regelmäßig aktualisiert werden, um sie mit neuen technischen Standards in Einklang zu bringen.
Die betrieblichen Abläufe in den Unternehmen werden ganz oder teilweise unter Einsatz von Informations- und Kommunikations-Technik abgebildet.
Auch die nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften zu führenden Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen werden in den Unternehmen zunehmend in elektronischer Form geführt (z. B. als Datensätze). Darüber hinaus werden in den Unternehmen zunehmend die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in elektronischer Form (z. B. als elektronische Dokumente) aufbewahrt.
Dementsprechend wurden Änderungen bzw. Anpassungen in den GoBD vorgenommen, die ab dem 01.10.2020 gelten.

Das Schreiben des BMF steht bis zu seiner Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I auf den Seiten des BMF als Download zur Verfügung.

2019-12-02

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