Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020

Die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung stehen fest. Das Bundeskabinett hat die Sozialversicherungsrechengrößen 2020 beschlossen.

Zwar muss der Bundesrat der Verordnung noch zustimmen, damit diese zum 01.01.2020 in Kraft treten kann. Mit Änderungen ist aber nicht mehr zu rechnen.

Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden jedes Jahr an die Einkommensentwicklung im Vorjahr angepasst. Das maßgebliche Jahr für die Rechengrößen 2020 ist also das Jahr 2018.

Für das kommende Jahr ergeben sich folgende (vorläufige) Werte:

1. Beitragsbemessungsgrenzen

  West   Ost  
  2020jährlich monatlich jährlich monatlich
Renten- und Arbeitslosenversicherung 82.800,00 € 6.900,00 € 77.400,00 € 6.450,00 €
Knappschaftliche Rentenversicherung 101.400,00 € 8.450,00 € 94.800,00 € 7.900,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung 56.250,00 € 4.687,50 € 56.250,00 € 4.687,50 €

2.  Bezugsgrößen

  • Alte Bundesländer: 38.220,00 € pro Jahr bzw. 3.185,00 € pro Monat (2019 = 37.380,00 € bzw. 3.115,00 €)
  • Neue Bundesländer: 36.120,00 € pro Jahr bzw. 3.010,00 € pro Monat (2019 = 34.440,00 € bzw. 2.870,00 €)

3.  Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V für das Jahr 2020 beträgt 62.550,00 € (2019: 60.750,00 €).
  • Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V für das Jahr 2020 beträgt 56.250,00 € (2019: 54.450,00 €).

4.  Beitragssätze der gesetzlichen Sozialversicherung

  • Rentenversicherung: 18,6 %
  • Arbeitslosenversicherung: 2,5 %
  • Krankenversicherung, allgemeiner Beitragssatz: 14,6 % + Zusatzbeitrag
  • Krankenversicherung, ermäßigter Beitragssatz: 14,0 % + Zusatzbeitrag
  • Pflegeversicherung: 3,05 %
  • Zuschlag für Kinderlose über 23 Jahre in der Pflegeversicherung: 0,25 % (allein von Arbeitnehmern zu tragen)

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich im Jahr 2020 um 0,2 Prozentpunkte auf 1,1 %. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitrag einer Krankenkasse ausfällt, legt allerdings jede Krankenkasse selbst fest. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen den Zusatzbeitrag je zur Hälfte.

2019-11-15

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