Geschenke an Geschäftsfreunde als Betriebsausgaben

Gerade in der (Vor-)Weihnachtszeit sind (kleine) Geschenke ein beliebtes Mittel, um Kunden zu binden und die Beziehung zu Geschäftsfreunden persönlicher zu gestalten.

Damit Geschenke als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen allerdings mehrere Anforderungen erfüllt werden:

  1. Geschenke an Geschäftspartner sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn die Schenkung aus betrieblichen Gründen erfolgt und keine Gegenleistung damit verbunden ist.
    Abzugsfähige Geschenke sind z. B. Blumen, Eintrittskarten für Veranstaltungen oder Sachgeschenke. Nicht abzugsfähig sind z. B. Warenproben oder Rabattgutscheine, Gutschriften oder Sponsoringleistungen.
  2. Die Aufwendungen müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.
  3. Zudem ist eine Wertgrenze zu beachten:
    Geschenke sind nur bis zu 35 € pro Wirtschaftsjahr als Betriebsausgaben abziehbar. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze. Das bedeutet, dass sich der Wert von 2 oder mehr Geschenken in einem Jahr summiert. Übersteigt der Gesamtwert dann die 35-Euro-Grenze, sind die Aufwendungen nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsfähig.
    Ist als Wertgrenze der Brutto- oder der Nettobetrag zu verstehen?
    Hier ist entscheidend, ob der schenkende Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Wenn ja, ist der Betrag der Zuwendung entscheidend. Die übernommene Steuer ist nicht mit einzubeziehen.
    Ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, zählt der Bruttowert. Die Aufwendungen sind dann nicht abziehbar, wenn der Gesamtwert inkl. Steuern 35 € pro Wirtschaftsjahr übersteigt.
    (zu Steuern bei Geschenken an Geschäftsfreunde siehe auch GründerNews vom 25.09.2017)

2019-11-14

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