E-Bike

E-Bike für Minijobber – zählt das zum Verdienst?

Auch für Arbeitgeber von Minijobbern wird der Klima- und Umweltschutz immer wichtiger. Wenn die Beschäftigten nicht zu weit vom Arbeitsort entfernt wohnen, überlegen sich einige Arbeitgeber, ein E-Bike als „Dienstfahrzeug“ anzubieten.

Hier stellt sich dann bei Minijobbern die Frage, ob sie zusätzlich zu seinem Verdienst bis 450 Euro noch ein E-Bike vom Arbeitgeber erhalten dürfen, ohne dass sich dies auf den Minijob auswirkt.

Welche Möglichkeiten gibt es?

Arbeitgeber können auch einem Minijobber ein E-Bike zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen. Handelt es sich um ein E-Bike, das steuerrechtlich als Fahrrad (Pedelecs mit einer Geschwindigkeit unter 25 km/h) gilt, hat der Arbeitgeber die Wahl zwischen 2 Varianten:

  1. Die kostenfreie Überlassung des E-Bike zusätzlich zum Verdienst
  2. Das E-Bike-Leasing mit Entgeltumwandlung.

Die kostenfreie Überlassung des E-Bikes zusätzlich zum Verdienst

Seit dem 1. Januar 2019 können Arbeitgeber ihren Minijobbern zusätzlich zum Verdienst ein Pedelec kostenfrei überlassen. Die Überlassung zusätzlich zum vereinbarten Verdienst ist steuerfrei. Diese Regelung gilt sowohl für Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung als auch für die weitere private Nutzung durch die Arbeitnehmer und ist vorerst bis zum 31. Dezember 2021 befristet.
Der geldwerte Vorteil, der sich aus der Nutzung ergibt, zählt auch nicht zum Verdienst. Minijobber können daher das Fahrrad kostenfrei nutzen, ohne dass sich ihre Verdiensthöhe ändert.

Das E-Bike-Leasing mit Entgeltumwandlung

Arbeitgeber haben auch die Möglichkeit, mit Beschäftigten eine Entgeltumwandlung zu vereinbaren. Das heißt, statt einen Teil des Verdienstes ausbezahlt zu bekommen, erhalten Arbeitnehmer künftig als Sachlohn ein E-Bike, das sie auch privat nutzen dürfen.
Es wird ein Leasingvertrag über das E-Bike abgeschlossen und damit eine monatliche Leasingrate vom monatlichen Bruttoverdienst der Arbeitnehmer einbehalten.
Dadurch entsteht den Arbeitnehmern ein sogenannter geldwerter Vorteil, der über die Entgeltabrechnung versteuert wird.
Der steuerpflichtige Anteil des Pedelecs zählt somit zum sozialversicherungsrechtlichen Verdienst der Arbeitnehmer.

Das bedeutet aber nicht unbedingt, dass Arbeitnehmer damit die 450-Euro-Grenze überschreiten. Wie das genau zu berechnen ist, kann man im Blog der Minijob-Zentrale zum Thema nachlesen.

2019-11-13

https://blog.minijob-zentrale.de/2019/10/31/e-bike-fuer-minijobber-zaehlt-das-zum-verdienst/
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