Der Bundestag hat am 24. Oktober 2019 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie in der vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestags empfohlenen Fassung beschlossen.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft, für einzelne Regelungen ist ein späteres Inkrafttreten geregelt.
Mit der Umsetzung des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG III) soll u. a. für Unternehmen eine jährliche Entlastung von über einer Milliarde Euro erreicht werden.
Zentrale Punkte des BEG III sind:
- Vereinheitlichung von Grenz- und Schwellenwerten in verschiedenen Rechtsbereichen
- Vermeidung von Doppelmeldungen zur Berufsgenossenschaft
- Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung (ab 01.01.2022)
- Erleichterungen bei der Archivierung von Steuer-Unterlagen
- Einführung des digitalen Meldescheins im Hotelgewerbe.
- Ergänzend wird ein Basisregister in Verbindung mit einer einheitlichen Wirtschaftsnummer geschaffen.
Zudem wurde in der Sitzung des Bundestages vereinbart, Inhalte für ein weiteres Gesetz auszuloten. Der Fokus soll dann auf die Reduzierung von Bürokratie- und Regulierungslasten für Gründer sowie auf die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für private Bau- und Infrastrukturmaßnahmen gelegt werden.
Drittes Bürokratieentlastungsgesetz, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Stand: 14.10.2019
Für mehr Informationen siehe auch GründerNews vom 28.09.2019
2019-11-03