Werkvertragsrecht, Schwarzarbeit, Vergabemindestlohn

Vergabemindestlohn in M-V ab 1. Oktober 2019 gestiegen

Der Vergabemindestlohn in Mecklenburg-Vorpommern stieg ab 1. Oktober von 9,80 Euro auf 10,07 Euro. Er gilt bei allen öffentlichen Aufträgen des Landes und der Kommunen.

Dazu Ministerpräsidentin Manuela Schwesig:
„Mecklenburg-Vorpommern hat sich wirtschaftlich gut entwickelt. Die Arbeitslosigkeit ist auf dem niedrigsten Stand seit der Deutschen Einheit. Im Vergleich zum letzten Jahr sind es nach den heute veröffentlichen Zahlen wieder 5.600 Arbeitslose weniger. Aber wir müssen bei den Löhnen weiter vorankommen”, erklärte Schwesig. „Mit dem Vergabemindestlohn setzen wir dort, wo wir als Landesregierung direkten Einfluss haben, Anreize für bessere Löhne. Wer einen öffentlichen Auftrag des Landes oder der Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern erhalten will, muss seinen Beschäftigten bei der Erfüllung mindestens 10,07 Euro zahlen”, so Schwesig. Die Landesregierung sehe den Vergabemindestlohn als Untergrenze. „Wir müssen zu vergleichbaren Löhnen in Ost und West kommen. Das ist nicht nur aus Sicht vieler Menschen in unserem Land ein besonders drängendes Problem. Es ist in Zeiten eines wachsenden Wettbewerbs um gute Fachkräfte auch wirtschaftlich vernünftig, die Beschäftigten hier im Land gut zu bezahlen“, erklärte Schwesig weiter.
(MP-MV, PI Nr. 271/2019)

Bei der Einführung des Vergabemindestlohns im Jahr 2017 wurde vereinbart, dass dieser einmal jährlich an die Lohnentwicklung angepasst wird. Mit der aktuellen Erhöhung erfolgt die zweite Anhebung (Erste Verordnung zur Änderung der MStEVO M-V).

Vergabegesetz M-V

Grundlage für den Vergabemindestlohn ist das Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Mecklenburg-Vorpommern (Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern – VgG M-V, zugehörig Gesetz zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften).
Es gilt für die Vergabe von Bauleistungen ab einem Auftragswert von mehr als 50.000 Euro, für die Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungen ab einem Auftragswert von mehr als 10.000 Euro.
Soweit Leistungen auf Nachunternehmer übertragen werden sollen, hat sich das Unternehmen durch Erklärung gegenüber dem Auftraggeber zu verpflichten, dem Nachunternehmer die für das Unternehmen geltenden Pflichten aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch den Nachunternehmer zu überwachen.
Nach § 10 Absatz 6 des VgG M-V soll der öffentliche Auftraggeber einen Auftragnehmer für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Teilnahme am Wettbewerb um öffentliche Aufträge ausschließen, wenn der Auftragnehmer schuldhaft seine Pflichten etwa im Zusammenhang mit der Zahlung von Tariflohn oder Mindestlohn verletzt hat. Beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern ist eine “zentrale Informationsstelle” in Form einer Datenbank geschaffen worden, in die solche Auftragssperren eingetragen werden.

Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit MV (WM)

2019-10-22

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