Whistleblowing-Richtlinie verabschiedet

Nach Zustimmung durch das Europäische Parlament hat Anfang Oktober 2019 auch der Ministerrat den Kompromiss zum Whistleblowing verabschiedet.

Mit der Whistleblowing-Richtlinie sollten gemeinsame Mindeststandards in der EU umgesetzt werden.
Die Einführung eines Rahmens für den Hinweisgeberschutz soll zur Verbesserung der Durchsetzung bestehender Bestimmungen und zur Verhinderung von Verstößen gegen Unionsvorschriften beitragen.

Die EU-Mitgliedstaaten können günstigere Bestimmungen als die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen einführen oder beibehalten. Das in den Mitgliedstaaten bereits garantierte Schutzniveau in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen darf nicht abgesenkt werden.
Die Mitgliedstaaten haben nach Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der EU zwei Jahre Zeit, die Regelungen in nationales Recht umzusetzen.

Wesentliche Inhalte:
  • Die Richtlinie gilt für Meldungen von Verstößen gegen bestimmtes Unionsrecht. Hierzu gehören u.a. Rechtsakte der Union betreffend Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit, Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit, Verbraucherschutz, Datenschutz. Es ist ausdrücklich geregelt, dass die Mitgliedstaaten den Schutzbereich ausweiten können.
  • „Geschützt” werden Hinweisgeber, die im privaten oder öffentlichen Sektor im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße erlangt haben. Hierzu zählen auch Arbeitnehmer, Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet ist, sowie solche Hinweisgeber, deren Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat. Die Schutzregelungen gelten zudem für Personen, die mit dem Hinweisgeber in Verbindung stehen und im beruflichen Kontext Benachteiligungen erleiden könnten, wie Kollegen oder Verwandte.
  • Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten werden verpflichtet, interne Meldekanäle und Verfahren für Meldungen und Folgemaßnahmen einzurichten.
  • Verstöße können grundsätzlich über interne Kanäle und Verfahren gemeldet werden.
  • Eine Meldung an die zuständigen Behörden ist ebenfalls möglich. Unter bestimmten Umständen, z.B. wenn keine geeigneten Maßnahmen ergriffen wurden, erhält der Hinweisgeber auch dann den Schutz der Richtlinie, wenn er eine Information über Verstöße gegenüber der Öffentlichkeit offenlegt.
  • Vorgesehen ist eine Beweislastumkehr in Verfahren vor Gerichten oder anderen Behörden. Macht der Hinweisgeber glaubhaft, dass er eine Benachteiligung infolge seiner Meldung oder Offenlegung erlitten hat, obliegt es der Person, die die Benachteiligung veranlasst hat, nachzuweisen, dass diese Maßnahmen auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte.

Unter dem nachfolgenden Link kann der Richtlinientext aufgerufen werden:
https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-78-2019-INIT/de/pdf

2019-10-18

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