Kürzung des Erholungsurlaubs für die Elternzeit

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Kürzungsmöglichkeit des Urlaubs für Eltern in Elternzeit nach § 17 BEEG als unionskonform.

Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits in seinem Urteil vom 19.05.2015 (9 AZR 725/13) entschieden hat, ist der Arbeitgeber berechtigt, für volle Monate der Inanspruchnahme von Elternzeit jeweils 1/12 des Jahresurlaubs zu kürzen. Die Kürzungsabsicht ist zu einem Zeitpunkt zu erklären, in dem der Anspruch auf Urlaub noch besteht. Sie ist zu spät erklärt, wenn sich der Anspruch bereits wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch verwandelt hat.

Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 19.03.2019 diese Entscheidung noch einmal bestätigt und ergänzt.

Zum verhandelten Fall

Die Klägerin war in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 15. Dezember 2015 in Elternzeit, anschließend kündigte sie das Arbeitsverhältnis am 23.03.2016 zum 30.06.2016 und beantragte für die Zeit der Kündigungsfrist die Inanspruchnahme ihrer Urlaubsansprüche, auch derjenigen, die während der Elternzeit angefallen seien.

Die Arbeitgeberin erteilte der Klägerin Urlaub für die außerhalb der Elternzeit entstandenen Ansprüche, verweigerte jedoch eine Urlaubsgewährung für den Zeitraum der Elternzeit.

Die Klage der Arbeitnehmerin hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Kürzungsberechtigung des Arbeitgebers. Die Erklärung im April sei auch noch wirksam erfolgt.
Diese Kürzungsberechtigung aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG erfasse auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn hierfür keine abweichende Regelung vereinbart sei. Außerdem erklärt das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich, dass die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs nach § 17 BEEG nicht gegen EU-Recht verstoße. Das Unionsrecht verlange insofern nicht, dass Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen seien, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet hätten.

Tipp für Arbeitgeber:

Den betreffenden Arbeitnehmern sollte bereits bei Eintritt in die Elternzeit mitgeteilt werden, dass von der Kürzungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG Gebrauch gemacht wird. So wird verhindert, dass bei einer arbeitnehmerseitigen Kündigung während der Elternzeit oder einer Kündigung mit kurzer Frist die Kürzungserklärung nicht mehr rechtzeitig abgegeben werden kann.

Quelle: BAG, Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 362/18

2019-10-06

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