Mit BMF-Schreiben vom 27.09.2019 werden die Vordrucke der Anlage Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2019 bekannt gemacht.
Das Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht bis dahin auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Ansicht und zum Abruf bereit (Dokument herunterladen).
Wer darf eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) erstellen?
Jedes Unternehmen ist nach § 238 Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet, alle geschäftlichen Aktivitäten nachvollziehbar aufzuzeichnen. In der Regel ist hierfür die hier eine doppelte Buchführung vorgeschrieben.
Es gibt jedoch Ausnahmen, die auch und insbesondere für viele Gründer und junge Unternehmen interessant sein werden: Nach §4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) dürfen folgende Unternehmer und Selbstständige eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) erstellen:
- Freiberufler und Partnergesellschaften
- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Gewinn pro Jahr von weniger 60.000 Euro (siehe auch § 13a EstG)
- Kleingewerbetreibende, eingetragene Kaufleute und GbR mit einem Umsatz pro Jahr von weniger als 600.000 Euro und/oder einem Gewinn pro Jahr von weniger 60.000 Euro (das Überschreiten einer der beiden Größen verpflichtet zur Erstellung einer Bilanz).
Aus dem Inhalt des BMF-Schreibens vom 27.09.2019:
Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in Verbindung mit § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt. Für die authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat notwendig. Dieses wird nach Registrierung unter www.elster.de ausgestellt. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.
Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Auf Antrag kann das Finanzamt entsprechend § 150 Absatz 8 der AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmenüberschussrechnung sind in diesen Fällen Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden.
2019-10-02