Laut Urteil des EuGH vom 01.10.2019 erfordert das Setzen von Cookies die aktive Einwilligung des Internetnutzers, ein voreingestelltes Ankreuzkästchen genügt daher nicht.
Zum verhandelten Fall:
Der deutsche Bundesverband der Verbraucherverbände klagte vor den deutschen Gerichten dagegen, dass die deutsche Planet49 GmbH bei Online-Gewinnspielen zu Werbezwecken ein Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkchen verwendet, mit dem Internetnutzer, die an einem solchen Gewinnspiel teilnehmen möchten, ihre Einwilligung in das Speichern von Cookies erklären, die zur Sammlung von Informationen zu Werbezwecken für Produkte der Partner der Planet49 GmbH dienten.
Der Bundesgerichtshof (Deutschland) ersuchte den Europäischen Gerichtshof um die Auslegung des Unionsrechts über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation.
Mit seinem Urteil vom 01.10.2019 hat der Gerichtshof entschieden, dass die für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, nicht wirksam erteilt wird.
Es macht insoweit keinen Unterschied, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht.
Das Unionsrecht soll den Nutzer nämlich vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, insbesondere gegen die Gefahr, dass „Hidden Identifiers“ oder ähnliche Instrumente in sein Gerät eindringen.
Der Gerichtshof stellt klar, dass die Einwilligung für den konkreten Fall erteilt werden muss. Die Betätigung der Schaltfläche für die Teilnahme am Gewinnspiel stellt deshalb noch keine wirksame Einwilligung des Nutzers in die Speicherung von Cookies dar.
Der Gerichtshof stellt ferner klar, dass der Diensteanbieter gegenüber dem Nutzer hinsichtlich der Cookies u. a. Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter machen muss.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 125/19 zum Urteil in der Rechtssache C-673/17
Hinweis:
Das Urteil hat keine sofortige Auswirkung auf die Gerichtsentscheidung des Bundesgerichtshofes in Deutschland. Es gibt allerdings eine Richtung vor, die von deutschen Gerichten bei ihren Entscheidungen beachtet werden muss.
Bereits die Cookie-Richtlinie der EU von 2009, die in Deutschland bis 2011 hätte umgesetzt werden müssen, besagt, dass Webseiten-Nutzer ihre Zustimmung aktiv geben müssen (Opt-in).
Auch in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) heißt es: „Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person sollten daher keine Einwilligung darstellen.”
Viele Unternehmen in Deutschland berufen sich allerdings immer noch auf das deutsche Telemediengesetz von 2007 (TMG). Dort steht, dass Unternehmen Nutzerdaten verwenden dürfen, “soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat” (Opt-out) .
Solange das TMG nicht entsprechend angepasst wird, können sich Unternehmen zunächst auch weiterhin darauf berufen.
Das bedeutet: Nicht mit der Datenspeicherung einverstandene Nutzer müssten jeweils gegen die Verwendung ihrer Daten klagen.
Mit Einführung der geplanten ePrivacy-Verordnung, die auch konkrete Festlegungen zum Einsatz und zur Nutzung von Cookies enthält, dürfte sich das ändern, denn dieses EU-Gesetz würde sofort in allen Mitgliedsländern in Kraft treten.
2019-10-02