Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch im Jahr 2020 bei 4,2 % liegen. Er bleibt damit das dritte Jahr in Folge unverändert.
Grundlage für die Erhebung der Künstlersozialabgabe ist das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), das selbständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung bietet.
Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge; die andere Beitragshälfte trägt die Künstlersozialkasse. Die für die Finanzierung erforderlichen Mittel werden durch einen Zuschuss des Bundes und durch eine Künstlersozialabgabe der Unternehmen erbracht, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten (Verwerter).
Abgabepflichtige Unternehmer
Unternehmer, die Leistungen selbständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, müssen an dem gesetzlich geregelten Meldeverfahren teilnehmen. Der erste Schritt dazu ist eine Anmeldung bei der Künstlersozialkasse.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG unterliegen – neben den so genannten „klassischen“ Verwertern von Kunst und Publizistik – auch Unternehmer der Abgabepflicht, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben (so genannte Eigenwerbung). Voraussetzung der Künstlersozialabgabepflicht ist, dass Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke des eigenen Unternehmens betrieben wird und nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt werden.
(Hinweis: Für die Beurteilung, wann eine „nicht nur gelegentliche“ Auftragserteilung vorliegt, gilt für alle Entgeltzahlungen ab 01.01.2015 folgendes: Eine gelegentliche Auftragserteilung liegt nur dann vor, wenn die Gesamtsumme aller gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 450 Euro nicht übersteigt.)
Worauf ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen?
Die Künstlersozialabgabe ist auf alle Entgelte (z. B. Gagen, Honorare, Tantiemen) zu entrichten, die an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden. Dazu gehören auch alle Nebenkosten, z. B. Telefon- und Materialkosten.
- Abgabepflichtig ist nicht nur die direkte Werbung, also die unmittelbare Anpreisung des eigenen Produktes oder Unternehmens, sondern auch die indirekte Werbung. Darunter können alle Maßnahmen verstanden werden, die geeignet sind, ein Unternehmen in einer breiteren Öffentlichkeit bekannt zu machen oder seinem Namen und seinen Produkten ein positives Image zu verschaffen.
- Zum Bereich der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit gehören auch die Gestaltung eines Internettauftritts, die Herausgabe eines Newsletters oder Werbe- bzw. Imagekampagnen in den sozialen Medien („Social-Media-Marketing“).
- Ebenfalls abgabepflichtig ist das Entgelt, das Auftraggeber für die Werbemaßnahme an Influencer zahlen. Es gehört daher zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe.
- Entgelte für selbständige Künstler oder Publizisten im Rahmen von Betriebsfeiern sind abgabepflichtig, wenn die Feier öffentlich und vorrangig zum Zwecke der Werbung/Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt wird.
Quelle u. a.: „Informationsschrift Nr. 5 zur Künstlersozialabgabe“
Ausführliche Informationen rund um das Thema Künstlersozialabgabe findet man auf den Seiten der Künstlersozialkasse.
2019-10-01