Arbeitsrecht: Unterbrechung des Laufs einer Ausschlussfrist

Ausschlussfristen dienen dazu, zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Vergleich zu Verjährungsfristen kurzfristig festzustellen, ob noch Ansprüche erhoben werden.

Geschieht dies nicht innerhalb der in der Ausschlussfrist genannten Zeiträume, ist der entsprechende Anspruch verfallen. Arbeitgeber oder Arbeitnehmer können sich auf ihn nicht mehr berufen, selbst wenn er begründet war.

In der Praxis weisen derartige Ausschlussfristen häufig zwei Stufen auf:
Auf der ersten Stufe muss der Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmer gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner innerhalb eines bestimmten Zeitraums den Anspruch geltend machen.
Auf der zweiten Stufe der Ausschlussfrist muss innerhalb eines bestimmten Zeitraums der Rechtsweg beschritten werden, wenn der Vertragspartner, gegen den sich der Anspruch richtet, die Erfüllung des Anspruchs abgelehnt oder sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums sich nicht zu ihm erklärt hat.

Lauf arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen nicht in jedem Fall durch schwebende Verhandlungen gehemmt

Oftmals verhandeln Arbeitgeber und Arbeitnehmer über einen Anspruch, der vom Arbeitnehmer erhoben wurde, längere Zeit.

Es stellt sich daher die Frage, ob die erste Stufe der Ausschlussfrist während dieser Zeit nicht läuft, sodass die Zeit der Verhandlungsdauer auf den Zeitraum, der für die Geltendmachung zur Verfügung steht, nicht angerechnet wird.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 17. April 2019 – 5 AZR 331/18 – festgestellt, dass der Lauf arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen zur schriftlichen Geltendmachung von Ansprüchen bei schwebenden Verhandlungen nicht für die Dauer dieser Verhandlung gehemmt wird.
Aus Sicht der Arbeitgeber bedeutet dies, dass diese die Frist für die Geltendmachung ihres Anspruchs in jedem Fall wahren müssen und sich nicht darauf berufen können, sie hätten mit dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin noch in Verhandlungen gestanden.

Anders ist die Rechtslage allerdings auf der zweiten Stufe der Ausschlussfrist. Die Frist, die für eine solche gerichtliche Geltendmachung zur Verfügung steht, wird durch entsprechende schwebende Verhandlungen gehemmt.

Diese Unterscheidung ist in der Praxis zu beachten.

 (BAG, Urteil vom 17.04.2019 – 5 AZR 331/18)

2019-09-17

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