Minijobber: Wie ist bei Krankheit oder Mutterschutz zu verfahren?

Gerade in der Startphase einer Unternehmensgründung kann oder will man als Gründer noch keine vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer einstellen. Eine gute Alternative ist in diesem Fall die Einstellung von Minijobbern.

Zum Thema “Minijob” wurden auf der Gründer-MV.de-Seite bereits viele Informationen und Hinweise gegeben (einfach mal „Minijob“ als Suchbegriff eingeben).

Wie ist bei Krankheit oder Mutterschutz zu verfahren?

Aktuell hat sich die Minijob-Zentrale in einem Beitrag damit befasst, was zu beachten ist, wenn Minijobber krank werden oder in den Mutterschutz gehen.

Auszug aus dem Artikel:
“Auch bei Minijobs kommt es vor, dass die Arbeitszeit Sonn- und Feiertage umfasst. Mitunter arbeiten Minijobber auch nachts. Hierfür erhalten sie sogenannte Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge), die auf ihren regulären Verdienst hinzugerechnet werden.
Doch was passiert, wenn Minijobber aufgrund von Krankheit oder Schwangerschaft ausfallen und fortgezahltes Arbeitsentgelt und SFN-Zuschläge die 450-Euro-Grenze überschreiten?

Absicherung bei Krankheit oder Mutterschutz
Schwangere Minijobberinnen, die ein Beschäftigungsverbot erhalten haben, dürfen ihre Tätigkeit nicht mehr ausführen. Genauso verhält es sich bei einer Arbeitsunfähigkeit – die Arbeit muss warten. Arbeitgeber müssen in diesen Fällen weiterhin Lohn zahlen, so sieht es das Gesetz vor.

Positiv für Minijobber: Da sie für die Ausfallzeiten ihren Verdienst weiterhin erhalten, können sie unbesorgt gesund werden oder sich auf den Nachwuchs freuen. Die Entgeltfortzahlung beinhaltet dabei auch die SFN-Zuschläge.
Positiv für Arbeitgeber: Arbeitgeber können sich die Aufwendungen bei Krankheit (Umlageverfahren U1) zu einem Großteil und die Aufwendungen bei Mutterschaft (Umlageverfahren U2) sogar vollständig von der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See erstatten lassen – SFN-Zuschläge gehören dazu.

SFN-Zuschläge: steuerpflichtig oder steuerfrei?
Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind grundsätzlich bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuer- und beitragsfrei.
Für die Entgeltfortzahlung von SFN-Zuschlägen im Falle von Krankheit und Mutterschaft sieht das Steuerrecht allerdings keine Steuerfreiheit vor.
Warum ist das so? Mit den SFN-Zuschlägen soll die Arbeitsleistung an Sonn- und Feiertagen oder in den Nächten besonders vergütet werden. Fallen Minijobber aufgrund von Krankheit oder durch ein Beschäftigungsverbot aus, liegt keine tatsächliche Arbeitsleistung vor. Die Zuschläge werden steuerpflichtig.

Weiterhin Minijob – auch bei Überschreiten der 450-Euro-Grenze
Werden steuerpflichtige SFN-Zuschläge bei Krankheit oder Mutterschaft weitergezahlt, wirkt sich das nicht auf den Status des Minijobbers aus. Das gilt auch, wenn dabei die 450-Euro-Grenze überschritten wird.

Das bedeutet:

  • Arbeitgeber müssen von dem höheren Verdienst lediglich die für 450-Euro-Minijobs üblichen Abgaben (Pauschalbeiträge, Umlagen, Steuern) zahlen.
  • Minijobber sind weiterhin Minijobber.”
Quelle und mehr Tipps:
https://blog.minijob-zentrale.de/2019/08/15/sonntags-feiertags-und-nachtzuschlaege-wenn-minijobber-aufgrund-von-krankheit-oder-mutterschutz-ausfallen/

2019-09-11

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