Pflicht zur Vorlage ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Eine derartige Verpflichtung für Arbeitnehmer besteht auch nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums.

Ein Arbeitnehmer ist auch nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums nach einem Urteil des LAG Köln vom 16. August 2018 verpflichtet, eine fortbestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachzuweisen.
Arbeitnehmer erhalten sie auch für diesen Zeitraum von ihrem Arzt.
Die Ausfertigungen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die für die Krankenkasse und den versicherten Arbeitnehmer bestimmt sind, enthalten ebenso wie der Vordruck, der beim behandelnden Arzt verbleibt, am Ende ein Kästchen „ab 7. AU-Woche oder sonstiger Krankengeldfall”. Dieses Kästchen ist vom behandelnden Arzt insbesondere anzukreuzen, sobald die durchgängige Dauer der Arbeitsunfähigkeit mehr als sechs Wochen beträgt. Eine entsprechende Kennzeichnung hat außerdem in jeder folgenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erfolgen, sofern der Krankengeldbezug fortbesteht.

Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin (Beklagte) durch Einzelweisungen klargestellt, dass sie die Vorlage weiterer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom Arbeitnehmer (Kläger) erwarte. Solche klaren Einzelfallanweisungen hatte sie mehrfach schriftlich und insbesondere in Form von zwei Abmahnungen erteilt.
Nachdem der Kläger den mehrfachen Weisungen keine Folge geleistet habe, sei ihr keine andere Möglichkeit mehr geblieben, als die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen, wenn sie nicht dauerhaft auf nachvollziehbare Informationen über die Arbeitsfähigkeit des Klägers habe verzichten wollen.
Die Beklagte vertrat ferner die Ansicht, dass auch die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung gegeben seien. Die grundlosen Weigerungen des Klägers, weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen, begründeten eine sehr große Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Verdacht zutreffe, der Kläger erfülle seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht, obwohl er arbeitsfähig ist. Wenn der Kläger selbst die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verweigere, hätte sie, die Beklagte auch keine ärztliche bzw. betriebsärztliche Untersuchung des Klägers durchführen lassen können.

Nichtvorlage kann zu Abmahnungen oder sogar zur Kündigungen berechtigen

Diese Rechtsprechung des LAG Köln entspricht der Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte. Das BAG hat in einem Urteil vom 11. Juli 2013 (2 AZR 241/12) u. a. ebenfalls entschieden, dass viel dafür spricht, dass die Nachweispflicht von Arbeitnehmern auch während solcher Zeiten trifft, für die sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr haben.

Verstoßen Arbeitnehmer gegen diese Nachweispflicht, sind die betroffenen Arbeitgeber berechtigt, ihnen eine Abmahnung zu erteilen. Im Wiederholungsfall kann dies dann zur fristgerechten verhaltensbedingten Kündigung führen.

Quelle: LAG Köln, Urteil vom 16.08.2018 – 7 Sa 793/17

2019-08-22

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