Ralph Schipke

Rechtslage zur Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollergebnissen

Gastronomen, Händler und Lebensmittelhersteller sind dafür verantwortlich, dass in ihren Betrieben hygienisch einwandfrei gearbeitet wird.

Das wird in regelmäßigen Abständen von der zuständigen Lebensmittelaufsichtsbehörde kontrolliert. Die Ergebnisse entsprechender Kontrollen können nach einer Gesetzesänderung veröffentlicht werden.

Dazu gab es zum einen im die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvF 1/13) , dass eine Veröffentlichung der Ergebnisse bei gravierenden oder wiederholten Hygienemängeln, die ein Bußgeld von höher als 350 Euro nach sich ziehen, zulässig ist und auch online erfolgen darf.

Zum anderen wurde im April 2019 der § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) geändert. Demnach darf künftig öffentlich darauf hingewiesen werden, wenn bei Lebensmittelkontrollen Hygieneverstöße oder auch nicht zugelassene oder verbotene Stoffe entdeckt wurden.

Die Regelungen gelten u. a. für Bäckereien, Metzgereien, Imbisse, Catering-Betriebe, Restaurants, Kantinen, Großhandel und Lieferanten für gastronomische Betriebe.

Die Debatte um das Publizieren solcher Ergebnisse wird schon lange und emotional geführt, geht es doch um die Abwägung, wann die Verbrauchergesundheit einerseits oder der Fortbestand eines Unternehmens andererseits in Gefahr ist.

Worauf müssen Unternehmer beziehungsweise Betreiber eines gastronomischen Betriebes nun achten?
Über welche Rechte verfügen sie bei der Hygienekontrolle?
Was gilt für den Sonderfall „private Veröffentlichungsplattformen”?
Welche Möglichkeiten des “Einspruchs” gibt es?
Wo findet man die gesetzlichen Grundlagen?

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat zu diesen Fragen und mehr ein Infoblatt erstellt:
„Infoblatt zur Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollergebnissen“.

2019-07-

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