Werkvertragsrecht, Schwarzarbeit, Vergabemindestlohn

Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch

Mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch, das der Bundestag am 6. Juni 2019 verabschiedet hat, wird die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung massiv gestärkt.

Sie erhält eine Vielzahl zusätzlicher Befugnisse und deutlich mehr Personal, um noch konsequenter und effektiver gegen illegale Beschäftigung und den Missbrauch staatlicher Leistungen vorzugehen.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) kontrolliert bereits heute die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen auf dem Arbeitsmarkt. Allein in den vergangenen beiden Jahren hat die FKS bei ihren Prüfungen und Ermittlungen auf dem Gebiet der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung Verstöße mit einem Gesamtschaden von rund 1,8 Mrd. € aufgedeckt. Die Dunkelziffer dürfte um ein Vielfaches höher liegen.

Mit dem Gesetz erfolgen Änderungen insbesondere im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), in der Strafprozessordnung (StPO), im Aufenthaltsgesetz (AufenthG), in den Sozialgesetzbüchern (SGB II, SGB III, SGB IV, SGB X), im Einkommensteuergesetz (EStG) und in der Abgabenordnung (AO).

Mit dem neuen Gesetz tritt u. a. Folgendes in Kraft:
  • Das Erstellen und Inverkehrbringen von Schein- oder Abdeckrechnungen, um z. B. Arbeitsentgelt vorzuenthalten oder zu veruntreuen, ist erstmalig bußgeldbewehrt: Wer diese ausstellt oder in Verkehr bringt und dadurch Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung ermöglicht, riskiert ein Bußgeld bis zu 100.000 €.
  • Die FKS darf künftig schon bei der Anbahnung illegaler Beschäftigung auf Tagelöhnerbörsen tätig werden.
  • Die Ermittler dürfen bereits das Anbieten von Schwarzarbeit in Zeitungen und auf Online-Plattformen verfolgen: Herausgeber von anonymen Angeboten oder Werbemaßnahmen sind bei Anhaltspunkten für Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung verpflichtet, der FKS auf deren Gesuch Namen und Anschrift ihres Auftraggebers mitzuteilen
  • Die FKS darf prüfen, ob Unterkünfte für Arbeitnehmer den Mindeststandards nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz genügen.
  • Künftig besteht auch für das Sicherheitsgewerbe eine Ausweismitführungspflicht sowie eine stärkere Dokumentationspflicht für Arbeitszeiten.
  • Beim Verdacht auf Scheinselbstständigkeit kann die FKS zukünftig die Prüfung und Ermittlung von Scheinselbstständigkeit auch ohne konkreten Arbeitsort durchführen. Dazu kann die FKS verlangen, dass die vermeintlich Selbstständigen schriftlich oder an Amtsstelle mündlich Auskünfte erteilen oder Unterlagen vorlegen. Darüber hinaus begehen Arbeitgeber, die leichtfertig Beiträge der Beschäftigten oder des Arbeitgebers zur Sozialversicherung vorenthalten, zukünftig eine Ordnungswidrigkeit, die von der FKS mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden kann.
  • Der Datenaustausch zwischen der FKS und anderen Behörden – wie zum Beispiel Jobcentern, Familienkassen, Finanzämtern und Polizei – soll verbessert werden.

Das Gesetz tritt – bis auf eine Änderung des AEntG, die aufgrund der Umsetzung rechtlicher Vorgaben der Europäischen Union (EU) erst am 30. Juli 2020 in Kraft tritt, soweit Arbeitgeber mit Sitz im Ausland betroffen sind – am Tag nach der Verkündung in Kraft (Anmerkung: veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 17. Juli 2019).

Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch

2019-06-24 (aktualisiert 2019-07-25)

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