Wo muss ein Gewerbe angemeldet werden?

Alle Selbständigen, die nicht Freiberufler (laut § 18 EStG) oder Land-, Forst- sowie Fischwirte (laut § 13 EstG) sind, gelten als Gewerbetreibende.

Übt also jemand eine Tätigkeit selbständig aus, die nicht unter die §§ 13 und 18 EStG fällt, dann liegt immer ein Gewerbebetrieb vor.
Die Anmeldung eines Gewerbes beim Gewerbeamt ist für alle Gewerbetreibenden nach § 14 GewO verpflichtend.
Diese Verpflichtung gilt unabhängig von der Größe des Unternehmens, also auch für das Kleingewerbe.

Die Anmeldung eines Gewerbes erfolgt mittels eines einseitigen Formulars (Muster). Das ausgefüllte Formular wird beim Gewerbeamt der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt eingereicht.

Handwerker, Kleinstunternehmen, Kleinstunternehmer, Meisterpflicht
Die Anmeldung eines Gewerbes beim Gewerbeamt ist für alle Gewerbetreibenden nach § 14 GewO verpflichtend.

Gründer, die sich im zulassungspflichtigen Handwerk selbständig machen, müssen bei der Gewerbeanmeldung zudem eine Handwerkskarte vorweisen, die von der Handwerkskammer ausgestellt wird. Auch bei anderen erlaubnispflichtigen Gewerben muss eine entsprechende Genehmigung vorgelegt werden. Nicht-EU-Ausländer müssen außerdem eine Aufenthaltserlaubnis vorweisen.

Die Kosten für die Gewerbeanmeldung belaufen sich – das ist je nach Gemeinde bzw. Stadt unterschiedlich – auf ca. 10 bis 60 Euro.

Durch das Gewerbeamt werden anschließend verschiedene Behörden und Institutionen über das neue Gewerbeunternehmen informiert, z. B. das Finanzamt und die zuständige IHK oder HWK.
Vom Finanzamt erhält der Gewerbetreibende einen Fragebogen zur Steuerlichen Erfassung, der ausgefüllt und an das Finanzamt zurückgeschickt werden muss.

Sind sowohl Gewerbeanmeldung als auch die Anmeldung beim Finanzamt erledigt, ist das Gewerbeunternehmen offiziell gegründet.

Sonderfall Kleingewerbe

Beim Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung muss man sich entscheiden, ob die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden soll oder nicht.

Falls man die Kleinunternehmerregelung gewählt hat, muss man zwar regelmäßig keine Umsatzsteuer abführen, kann aber auch die Vorsteuer aus den betrieblichen Ausgaben nicht geltend machen.
Wenn also hohe Ausgaben für Investitionen und/oder Wareneinkäufe anfallen und daher viel Vorsteuer gezahlt werden muss, sollte man überlegen, ob man auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet (an diese Entscheidung ist man allerdings fünf Jahre gebunden).
In diesem Fall sollte zudem ein Antrag auf Ist-Versteuerung gestellt werden. Ist-Versteuerung bedeutet, dass die Umsatzsteuer erst dann abgeführt werden muss, wenn diese auch wirklich vereinnahmt wurde.
Der Wechsel von der Kleinunternehmerregel zur Regelbesteuerung ist jederzeit möglich. Ein formloses Schreiben ans Finanzamt reicht aus.

Kleingewerbetreibende können zudem in der Regel ihre private Steuernummer weiterverwenden. Vergibt allerdings das Finanzamt eine neue Steuernummer für den Gewerbebetrieb, dann muss diese bei allen Geschäftsvorgängen verwendet werden.

Eine Anmeldung im Handelsregister muss das kleingewerbliche Unternehmen nicht vornehmen.

Grundsätzlich kann das Kleingewerbe nur in den Rechtsformen der GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und des Einzelunternehmens gegründet werden. Da diese beiden Rechtsformen nicht in das Handelsregister eingetragen werden müssen, findet damit das Handelsgesetzbuch (HGB) für Kleinunternehmer keine Anwendung.

Tipp:
Kleingewerbetreibende ohne Eintrag ins Handelsregister und mit einem Gewerbeertrag bzw. Gewinn von max. 25.000 Euro pro Jahr können sich für zwei Jahre vollständig und für weitere zwei Jahre teilweise vom IHK-Beitrag bzw. HWK-Beitrag befreien lassen (siehe GründerTipp “Was ist eigentlich die Kleinunternehmerregelung?”).

2019-07-22

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