Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone: der Midijob

Unternehmer – auch und vor allem in der Gründungs- bzw. Anlaufphase eines Unternehmens, haben oft (noch) nicht genug Kapazität oder finanzielle Mittel, um einen Vollzeitbeschäftigten einzustellen.

Trotzdem hat die Arbeit so an Umfang zugenommen, dass sie nur schwer alleine zu schaffen ist. In so einem Fall bietet sich der Einsatz von Minijobbern oder Midijobbern an.

Das Thema “Minijob” wurde bereits des Öfteren auf den Seiten von Gründer-MV.DE angesprochen und erläutert (z. B.  Artikel vom 04.05.2018).

Nachfolgend nun ein paar grundlegende Informationen zum Midijob:

Was zählt zum Midijob?

Ab dem 1. Juli 2019 gelten neue Grenzen, da ab diesem Zeitpunkt aus der sogenannten Gleitzone für die Sozialversicherungsbeiträge der “Übergangsbereich” wurde.
Nach dieser Änderung liegt laut § 20 Abs. 2 SGB IV  ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich (Midijob) dann vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 1.300 € liegt.
Um die Verdienstobergrenze  nicht versehentlich zu überschreiten, sollten Arbeitgeber bei der Berechnung wie folgt vorgehen:
Bei Beschäftigungsbeginn sind alle für die nächsten 12 Monate mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden laufenden und einmaligen Einnahmen zu addieren und durch 12 zu teilen. Wird ein Midijob festgestellt, ist dies bei der zuständigen Krankenkasse des Arbeitnehmers zu melden.
Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend (§ 22 Abs. 2 SGB IV).

Die besonderen Regelungen zur Gleitzone gelten nicht:

  • für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung (zum Beispiel Auszubildende, Praktikanten) beschäftigt sind,
  • bei Beschäftigungen, für deren Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zu Grunde gelegt werden (zum Beispiel bei der Beschäftigung behinderter Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften),
  • in den Fällen der Altersteilzeit oder bei sonstigen Vereinbarungen über flexible Arbeitszeiten, in denen lediglich das reduzierte Arbeitsentgelt in die Gleitzone fällt,
  • für Arbeitsentgelte aus Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit,
  • für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren monatliches Arbeitsentgelt regelmäßig mehr als 850,00 Euro beträgt und nur wegen Kurzarbeit oder im Baugewerbe wegen schlechten Wetters so weit gemindert ist, dass das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt die obere Gleitzonengrenze von 1.300,00 Euro unterschreitet,
  • wenn infolge mehrerer Beschäftigungen die Grenze von 1.300,00 Euro überschritten wird.
  • für Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder am Bundesfreiwilligendienst.
Sozialversicherungpflicht

Für Arbeitnehmer, die einen Midijob ausüben, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage sowie für die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Sie leisten geringere Sozialversicherungsbeiträge, die nach einer bestimmten Formel berechnet werden.
Mit steigendem Entgelt erhöht sich linear das beitragspflichtige Entgelt, sodass dann bei bzw. ab der 1.300,00-Euro-Grenze die „normale“ Beitragshöhe des Arbeitnehmers erreicht wird. Der Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen steigt damit innerhalb der Gleitzone auf den Prozentsatz, den ein Arbeitnehmer außerhalb der Gleitzone zu tragen hat.

Wird jedoch ein Midijob neben einer rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, die mit mehr als 1.300 Euro entlohnt wird, gilt diese lineare Steigerung nicht. In diesem Fall ist für beide Beschäftigungsverhältnisse der volle Sozialversicherungsbeitrag vom Arbeitnehmer zu zahlen.

Arbeitgeber entrichten die Beiträge zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen hingegen immer nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt, die Gleitzone wirkt sich nicht beitragsmindernd aus.

Hinweis: Da ab dem 01.07.2019 unabhängig von der Zahlung reduzierter Rentenversicherungsbeiträge volle Rentenanwartschaften erworben werden, erlischt in Bestandsfällen die Wirkung abgegebener Verzichtserklärungen auf reduzierte Beiträge ab 1. Juli 2019 automatisch. 

Anmeldung von Midijobbern

Für Midijobber sind die gleichen DEÜV-Meldungen einzureichen wie für Beschäftigte außerhalb der Gleitzone. Lediglich die Entgeltmeldung ist bei Gleitzonenbeschäftigung gesondert zu kennzeichnen. Darüber ist die GKV-Monatsmeldung abzugeben, wenn der Arbeitnehmer mehr als eine Beschäftigung in der Gleitzone ausübt (Mehrfachbeschäftigung).

Gleitzonenrechner

Da die Berechnung des Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteils bei Midijobs nicht immer ganz einfach ist, bieten z. B. die Deutsche Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de)  oder die gesetzlichen Krankenkassen (www.krankenkassen-direkt.de) zur Unterstützung auf ihren Internetseiten einen Gleitzonenrechner an.

Tipp:
Für Freiberufler oder Selbstständige ergibt sich z. B. mit der zusätzlichen Tätigkeit im Rahmen eines Midijobs der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Ein Bonus ist zudem, dass die Beiträge der Sozialversicherungen innerhalb der Gleitzone im Vergleich zu einer vollversicherungspflichtigen Arbeit reduziert sind.
Steuerliche Behandlung von Midijobs

Die Lohnsteuer für Midijobs fällt nur in bestimmten Fällen an. Entscheidend ist die Steuerklasse und ob der Midijob haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.
Wer einen Midijob ausübt und sich in den Steuerklassen 1 bis 4 befindet, muss grundsätzlich keine Lohnsteuer zahlen.
Anders sieht es bei Steuerklasse 5 aus, da diese nur in Kombination mit der Steuerklasse 3 für Ehepaare möglich ist.
Auch bei der Steuerklasse 6 sind Steuern zu entrichten, da diese Zuordnung nur bei einer weiteren Tätigkeit neben dem Hauptberuf vorgenommen wird.

Allgemeine Hinweise

Beim Midijob gelten alle Vorschriften des Arbeits- und Sozialrechts wie bei einem regulären Arbeitsverhältnis, das heißt u. a., dass Midijobber Anspruch auf Urlaub haben und auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Anspruch auf Mindestlohn für jede geleistete Stunde…

Ausführliche Informationen erhält man z. B. in der Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Geringfügige Beschäftigung und Beschäftigung in der Gleitzone“  (Teil 2: Beschäftigung in der Gleitzone, ab S. 51). Zu empfehlen sind auch die Informationen auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung “Midijob” und der Minijob-Zentrale “Änderungen bei den Midijobs”.

2019-05-07, aktualisiert: 03.07.2019

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