A1-Bescheinigung, Entsendebescheinigung

A1-Bescheinigung – Was ist wichtig?

Bei einem Auslandseinsatz von Arbeitnehmern innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz wird in der Regel eine A1-Bescheinigung benötigt.
Gleiches gilt für Selbstständige, die im Rahmen ihrer gewöhnlich in Deutschland ausgeübten Selbstständigkeit vorübergehend im Ausland tätig sind.

Denn für grenzüberschreitende Beschäftigungen in den Mitgliedstaaten gelten die Europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Sozialen Sicherheit, nach deren Bestimmungen auf eine vorübergehend (bis zu 24 Monaten) in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte Beschäftigung weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit gelten.
Umgekehrt finden die entsprechenden Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats dann keine Anwendung.

Als Nachweis für die Freistellung von den am Beschäftigungsort geltenden Sozialversicherungsbestimmungen dient die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften, kurz die „Bescheinigung A1“. Sie bietet Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Beschäftigte bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in den Mitgliedstaaten.

Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, für ihre betroffenen Arbeitnehmer A1-Bescheinigungen grundsätzlich im Voraus zu beantragen, damit diese bei Kontrollen im Beschäftigungsstaat vorgelegt werden können, .
Bei kurzfristig anberaumten und/oder kurzzeitigen Tätigkeiten wie Geschäftsreisen bis zu einer Woche ist es in der Regel ausreichend, die Bescheinigung erst im Bedarfsfall nachträglich zu beantragen. Dies gilt insbesondere für Tagungen, Meetings, Messebesuche oder Fortbildungen.
Wegen verstärkter Kontrollen in Frankreich und Österreich wird hier ein Verzicht auf die A1-Bescheinigung nicht empfohlen.
Zwischenzeitlich konnte festgestellt werden, dass wegen nationaler Vorschriften vieler EU-Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und Lohndumping einige Mitgliedstaaten verstärkt kontrollieren, ob eine A1-Bescheinigung vorliegt. Eine fehlende Bescheinigung führt unter Umständen zu Sanktionen.

Die Bescheinigung A1 muss ab dem 01.07.2019 bei der jeweils zuständigen Einrichtung elektronisch beantragt werden (Informationen zum elektronischen Antragsverfahren).
Die entsprechenden Vordrucke findet man auf den Seiten der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DKVA).

Ausführliche Informationen zum Thema A1-Bescheinigung erhält man auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung unter
Arbeiten im EU-Ausland: Die A1-Bescheinigung nicht vergessen!

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ebenfalls aktuell ein Papier im Internet veröffentlicht:
Handhabung der Bescheinigung A 1

Quelle: Information der Deutschen Rentenversicherung

Hinweis:
Auch für Entsendungen außerhalb der EU gibt es entsprechende Entsendebescheinigungen. Informationen für jedes Land erhält man ebenfalls auf den Seiten der DKVA.

2019-06-19

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